Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann Sie insoweit beruhigen, als dass es sich hier zunächst nicht um ein strafrechtlich relevantes Vergehen handelt, sondern (nur) ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Eine Freiheitsstrafe steht jedenfalls nicht zu befürchten!
Der Grund, aus dem der Zoll offenbar gegen Sie ein Verfahren eingeleitet hat, ist vor allem das Gesetz gegen Geldwäsche sowie die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Das klingt dramatischer, als es im Einzelfall und wahrscheinlich auch bei Ihnen ist. Die Zollbeamten sind allerdings verpflichtet, bei der Entdeckung nicht deklarierter Bargeldbeträge über 10.000 € eine sog. Geldwäsche-Verdachtsmitteilung an die zuständige Steuerfahndungsstelle Ihres Vetanlagungsfinanzamtes zu senden. Diese leiten eine solche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann möglicherweise ein Bußgeldverfahren einleitet. Der Hintergrund ist folgender:
Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Drittland nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein Drittland ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Sie hatten also die Pflicht, die Anmeldung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden, dies gilt vor allem bei Flugreisen in das außereuropäische Ausland.
Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht schriftlich anmeldet bzw. anzeigt oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig.
Wer anlässlich der Kontrolle nicht oder falsch meldet, muss mit einer Geldbuße rechnen. In der Regel beträgt die Geldbuße 25 % des mitgeführten Barbetrages, kann aber bei Vorliegen mildernder Umstände gemildert werden oder auch erhöht werden. Milderungsgründe können darin liegen, dass die Aufklärung über die Herkunft des nicht erklärten Betrages unverzüglich anlässlich der Kontrolle erfolgt und die mitgeführten Barmittel vorgezeigt werden und nicht erst aus einem Versteck durch die EU – Zollbehörden aufgefunden werden.
Kann die legale Herkunft der mitgeführten Mittel bewiesen werden, kann das nach der Rechtsprechung bußgeldmindernd berücksichtigt
Stammen die Barmittel aus nicht versteuertem Vermögen und/oder ergeben die etwa mitbeschlagnahmten Dokumente Hinweise auf eine Steuerstraftat, wird neben dem Bußgeldverfahren ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.
In diesem Fall kann eine Selbstanzeige noch zulässig sein kann, weil sie noch nicht wegen Entdeckung der Tat gesperrt ist. Denn die Sperrwirkung gilt nur soweit, wie die Entdeckung tatsächlich oder teilweise reicht. Alles, was mit den entdeckten Vorgängen in keinem Zusammenhang steht, kann noch strafbefreiend angezeigt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen rechtlichen Überblick gegeben zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.02.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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