Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Rechtliche Einschätzung
Sie schulden nur einen Betrag in Höhe von EUR 3.874,16. Es wurde hier per e-Mail ein Festpreis vereinbart.
Im Detail
Der Festpreis wurde im Rahmen des e-Mail-Verkehrs gem. § 631 Abs. 1 BGB
vereinbart. Es liegt insbesondere kein (nur teilweise verbindlicher) Kostenvoranschlag nach §§ 632 Abs. 3
, 650 BGB
vor.
Der Handwerker hat Ihnen das Angebot mit einer festen Kostenberechnung und ohne ca.-Angabe zugesandt. Sie haben mehrmals ausdrücklich auf die Verbindlichkeit bestanden, dem wurde vom Handwerker nicht widersprochen. Selbst wenn sich aus den AGB etwas anderes ergeben sollte, wurden diese mangels Bekanntgabe nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB
).
Ein Kostenvoranschlag gem. § 650 BGB
liegt nicht vor, da hierbei keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen wird.
Selbst wenn man einen Kostenvoranschlag annehmen würde, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn dann wäre der Handwerker gem. § 650 Abs. 2 BGB
dazu verpflichtet, Sie rechtzeitig auf die zu erwartende Kostenerhöhung hinzuweisen. Tut er das nicht und es wäre (wie hier) zu erwarten, dass Sie dann den Auftrag dann nicht fortführen und stattdessen gem. § 650 Abs. 1 BGB
kündigen, macht er sich schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1 BGB
. In diesem Fall ist der Schadensersatz die Differenz zwischen der endgültigen Summe und dem Kostenvoranschlag.
Sie können daher mit Verweis auf das Festangebot der Rechnung widersprechen und den vereinbarten Preis von EUR 3.874,16 bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.12.2017
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10:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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