Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hat die Tochter einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes? Oder hat der Vater einen Anspruch auf Rückzahlung?
Ja, die Tochter hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes gegenüber ihrer Mutter.
In einem gleich gelagerten Fall hat das Landgericht Coburg im Urteil 33 S 9/10
vom 31.05.2010 so entschieden. Dort hatte ein Vater vom Sparbuch seiner Tochter Geld entnommen.
Zu unterscheiden ist, ob das Sparbuch/Konto/Depot auf den Namen des Kindes oder auf den Namen der Eltern angelegt ist. Im letzteren Fall behalten die Eltern (bei Unwissenheit des Kindes über die Geldanlage) das Verfügungsrecht über das Geld. Auch wenn das Geld eigentlich dem Kind zugute kommen soll, können die Eltern es dann für andere Zwecke verwenden. Das Kind kann das Geld dann nicht zurückfordern.
Anders ist es jedoch dann, wenn das Geld auf den Namen des Kindes angelegt wurde. In dem von Ihnen geschilderten Fall weiß die Tochter auch von dem Geld und bekommt regelmäßig Auszüge. In diesem Fall sind die Eltern lediglich Verwalter des Geldes, denn das Geld steht alleine dem Kind zu. Die Eltern dürfen dann über das Geld nicht frei verfügen. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf das Geld verwendet werden, aber auch dann nur für das Kind. Auf keinen Fall durfte die Mutter das Geld für sich verwenden.
Die Tochter hat daher einen Rückzahlungsanspruch gegen die Mutter. Sie sollte die Mutter daher schriftlich, am besten per Einschreiben/Rückschrein und unter Fristsetzung auffordern, das Geld zurückzuzahlen. Reagiert die Mutter nicht, sollte darüber nachgedacht werden, den Rückforderungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, auch, um eine Verjährung zu verhindern. Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn die Tochter am 13.04.2015 von der Abhebung des Geldes erfahren hat, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2015 und endet mit Ablauf des 31.12.2018. Kann ein Zahlungstitel erwirkt werden, unterliegt dieser der 30-jährigen Verjährungsfrist, so dass die Forderung auch später noch beigetrieben werden kann.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Hier noch ein ganz aktueller Beschluss zu diesem Thema: Beschluss 5 UF 53/15
des OLG Frankfurt vom 28.05.2015.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin