Sehr geehrter Fragesteller,
während des Ausbildungsverhältnisses kann dieses durch den Ausbilder und den Auszubildenden nur aus wichtigem Grund oder durch den Auszubildenden jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für für eine andere Berufsausbildung entscheiden möchte (§ 15 BBiG - Berufsbildungsgesetz).
Grundsätzlich gilt für eine fristlose Kündigung des Auszubildenden und des Ausbilders, dass er den anderen Vertragsteil vorher abgemahnt haben muss und die Kündigung androht. Wenn Sie also feststellen, dass Sie entgegen § 6 BBiG nicht ausreichend ausgebildet werden, dass Sie ausbildungsfremd eingesetzt werden, dass Ihr Berichtsheft nicht ordnungsgemäß abgezeichnet wird und dass Ihre Ausbildungsvergütung nicht fristgemäß gezahlt wird, sollten Sie Ihren Ausbilder diesbezüglich schriftlich abmahnen und für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung androhen. Wichtig ist, dass Sie die entsprechenden Vorwürfe ausreichend und unter Angabe von Zeiträumen präzisieren.
Für die Fälligkeit der Vergütung gilt, dass diese grundsätzlich am Monatsende fällig ist (§ 11 BBiG). Eine hiervon abweichende mündliche Vereinbarung, dass die Vergütung am Monatsanfang zu zahlen ist, ist zulässig. Hiefür tragen Sie aber im Bestreitensfall die Beweislast. Gerät der Arbeitgeber trotz Abmahnung mit mehr als einer Vergütung in Verzug kann dies bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wobei es aber auf die Dauer des Verzugs und die Hartnäckigkeit des Verstoßes ankommt.
Erst wenn Ihr Ausbilder trotz Abmahnung erneut gegen seine Pflichten verstößt, haben Sie ein Recht zur fristlosen Kündigung. Ich weise darauf hin, dass Sie bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungverhältnis auch die Schlichtungsstelle bei der zuständigen IHK beteiligen können. Ohnehin ist es empfehlenswert, sich in Streitfragen hinsichtlich der Ausbildung oder des Wechsels der Ausbildungsstelle zunächst mit der IHK in Verbindung zu setzen.
Ihr Ausbilder ist nach § 8 BBiG verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen. Weigert er sich nach Beendigung der Ausbildung, können Sie dies arbeitsgerichtlich durchsetzen. Sofern das Ausbildungsverhältnis noch bestehen sollte, müssen Sie bei Pflichtverstößen (z. B. Weigerung das Berichtsheft abzuzeichnen) zunächst die Schlichtungsstelle der IHK einschalten.
Sollte Ihr Ausbilder seinerseits fristlos kündigen, müssen Sie innerhalb der Kündigungsschutzfrist von drei Wochen gemäß § 111
Arbeitsgerichtsgesetz zunächst die Schlichtungsstelle einschalten und ein Verfahren dort beantragen, bevor Sie sich an das Arbeitsgericht wenden. Dies ist in jedem Fall zu empfehlen.
Wenn Sie selbst aus wichtigem Grund kündigen oder wenn die Kündigung des Ausbilders unbegründet ist, sollte es aus meiner Sicht problemlos möglich sein, die Ausbildung in Ihrem bisherigen Beruf fortsetzen zu können. Eine "Übergabe" an einen Nachffolger gehört grundsätzlich zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, da diese aber während der Arbeitszeit durchgeführt werden muss, kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Übergabe noch ein Arbeitsverhältnis besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Ist es möglich Ihnen meine formulierte Abmahnung zu senden, dass Sie diese im Rahmen dieser Anfrage kurz auf Formulierungsfehler bzw. rechtliche Fehltritte hin überprüfen? Ich habe bereits versucht die Abmahnung nach den geltenden Bestimmungen zu formulieren, möchte diese jedoch nicht durch Detailfehler nachträglich ungültig sehen.
Ich erlaube mir den Hinweis, dass der Ausbilder auch nur aus wichtigem Grund kündigen darf. Kann er einen solchen nicht geltend machen, dürfte die Kündigung unwirksam sein.