Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Frau L. hat während der Ausbildung zur Kinderpflegerin tatsächlich keinen Anspruch auf ALG II. Dies folgt aus § 7 Abs. 5 SGB II
. Gem. § 20 Abs. 2 WohnGG besteht auch kein Wohngeldanspruch. Da es sich um eine schulische Ausbildung handelt, hat sie auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§ 57 Abs. 1 SGB III
).
Frau L. hat neben dem BAFöG jedoch Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II
. Dies bedeutet, daß sie insbesondere einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhalten kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre schnelle, sachliche Antwort. Es ergeben sich drei kurze Nachfragen:
Der generelle Nichtanspruch zu ALG II, Wohngeld, BAB ergibt sich also aus der alleinigen BAFöG - Förderfähigkeit der Ausbildung?
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Unterkunft und Heizung möglich?
Führt die Wahrnehmung des o.g. Minijobs (und damit eine Erwerbs/- Arbeitstätigkeit [wenn auch geringbeschäftigt]) nicht schon allein zum Anspruch auf ALG II (unabhängig von einer Ausbildung)? Es erfolgt keine Ausbildungsvergütung. Die Bruttoeinnahmen aus MInijob betragen 210€ - müsste das Jobcenter nicht hier die Leistungen bis zum Regelsatz aufstocken?
Sofern ALG II wegfällt, fällt auch der Krankenversicherungsschutz weg - wie ist damit umzugehen?
Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1. Der generelle Nichtanspruch zu ALG II, Wohngeld, BAB ergibt sich also aus der alleinigen BAFöG - Förderfähigkeit der Ausbildung? Ja.
2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Unterkunft und Heizung möglich? Wenn die tatsächlichen Wohnkosten den Wohnkostenanteil beim Schüler-BAFöG (132,00 €) übersteigen und nicht anderweitig gedeckt sind.
3. Führt die Wahrnehmung des o.g. Minijobs (und damit eine Erwerbs/- Arbeitstätigkeit [wenn auch geringbeschäftigt]) nicht schon allein zum Anspruch auf ALG II (unabhängig von einer Ausbildung)? Es erfolgt keine Ausbildungsvergütung. Die Bruttoeinnahmen aus MInijob betragen 210€ - müsste das Jobcenter nicht hier die Leistungen bis zum Regelsatz aufstocken? Nein, die Frage habe ich bereits beantwortet.
4. Sofern ALG II wegfällt, fällt auch der Krankenversicherungsschutz weg - wie ist damit umzugehen? Frau L. muß sich selbst beitragspflichtig krankenversichern. Sie erhält dafür einen Zuschlag zum Schüler-BAFöG.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt