Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Der Geschädigte hat sicherlich recht, wenn er Ihnen zu verstehen gibt, dass die Diebstahlsanzeige nicht zurückgenommen werden kann, da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Offizialdelikte sind Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten staatlich verfolgen werden, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangen.
Es bestehen durchaus gute Chancen, eine Hauptverhandlung zu vermeiden, wenn Sie den Sachverhalt gegenüber der Polizei vollumfänglich gestehen.
Auch die von Ihnen angebotene Wiedergutmachung und die Rückverschaffung des Diebesgutes sind postitiv zu werten und zu berücksichtigen.
Ob Anklage erhoben wird oder nicht, entscheidet letztendlich die Staatsanwalt.
Bei einfacher Sachlage und geständiger Einlassung kann unter Umständen mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Frage kommen.
Hierzu sollten Sie oder ein von Ihnen zu beauftragender Anwalt Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen und dieses Verfahrensweise anregen.
Falls dies nicht gelingen sollte, hat die Staatsanwaltschaft noch die Möglichkeit, die Sache ohne Hauptverhandlung im Strafbefehlswege zu erledigen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität. Hier würde die Tat mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Diese Verfahrensweise ist bei leichten Diebstählen durchaus gängig.
Im Ergebnis läßt sich eine Hauptverhandlung also durchaus vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -