Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Über den Antrag der Zurückstellung der Strafvollstreckung entscheidet die zuständige Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts. Zuständige Vollstreckungsbehörde wäre hier die Staatsanwaltschaft.
Die Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig, wenn die Vollstreckung unterbrochen wurde.
Nach Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass der Antrag gemäß § 35 BtMG
zunächst unter der Bedingung erteilt wurde, dass eine Therapie begonnen wird. Dies wurde aber nicht bzw. nicht fristgerecht nachgewiesen. Gleichzeitig wurde die Kostenübernahme beantragt, die wiederum davon abhängig gemacht wird, dass die Therapie wegen der Zurückstellung der Strafvollstreckung auch durchgeführt werden kann. Wegen unglücklicher Umstände wurden wohl die jeweiligen Fristen verpasst bzw. haben sich die Verfahren überschnitten.
So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, müsste nun erneut ein Antrag nach § 35 BtMG
gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen müssten sich bei dem Drogenberater befinden. Diesen bzw. seinen Vertreter sollten Sie nach seiner Rückkehr kontaktieren und die Unterlagen Namens Ihres Freundes herausfordern, damit Sie diese vorlegen können. In welcher Weise der Drogenberater Ihren Freund vertritt kann ich von hieraus nicht sagen, jedenfalls müsste dieser von Ihrem Freund bevollmächtigt worden sein.
Bestenfalls sollten Sie bzw. Ihr Freund einen Rechtsanwalt beauftragen, der Einsicht in die Gerichtsakten nehmen und den erforderlichen Schriftverkehr führen kann. Diesbezüglich können Sie sich gerne mit mir unter den oben stehenden Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 04.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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