Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann eine GmbH auch mit Sachwerten gegründet werden. Zu den möglichen Sacheinlagen kann alles gezählt werden, was zur Einrichtung des Unternehmens dient, mithin Eigentum an Sachen, Forderungen, Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden), Handelsgeschäfte, auch Unternehmen,
sowie im Prinzip alle sonstigen vermögenswerten Positionen. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensgegenstand bilanzfähig ist. Ebenso ist nicht erforderlich, dass der eingebrachte Gegenstand verkehrsfähig ist; jedoch muss er zumindest der GmbH übertragbar sein.
Da Sie schon eine GbR haben, könnte daran gedacht werden, diese als Ganzes einzubringen. Wird pauschal ein bestimmtes Unternehmen oder Handelsgeschäft als Sacheinlage eingebracht, so umfasst die Einbringung im Zweifel auch den Kundenstamm, das Know-how, den Goodwill. Ob auch die Verbindlichkeiten des eingebrachten Unternehmens von der GmbH übernommen werden, sollte im Gesellschaftsvertrag eindeutig festgelegt werden.
Die Firmenfortführung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; es gilt insoweit die allgemeine Regel des § 22
des Handelsgesetzbuches (HGB). Festzusetzen ist in jedem Fall der Zeitpunkt, in dem das Unternehmen eingebracht werden soll.
Wer Sacheinlagen einbringen möchte, der muss diese im Sachgründungsbericht aufführen. In diesem Sachgründungsbericht ist auch aufzuführen, wie sich der Wert ermittelt. Die Bewertung der Sacheinlagen ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist gem. § 9 Absatz 1 GmbHG
immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Wird ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht, so ist für dessen Bewertung die Angabe der beiden letzten Jahresergebnisse erforderlich (§ 5 Absatz 4 GmbHG
). Jahresergebnis meint dabei den nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnden Überschuss- oder Fehlbetrag i.S.d. § 275 Absatz 2 Nr. 20
bzw. Absatz 3 Nr. 19 HGB. Um einen möglichst realistischen Wert zu erhalten und eine Unterkapitaliseirung der GmbH zu vermeiden, würde ich Ihnen dringend raten, den Wert von einem unabhängigen Gutachter ermitteln zu lassen. Zudem werden die Sacheinlagen von den Registergerichten streng geprüft.
Sollte der Wert, der eingeracht werden könnte tatsächlich 65.000,- € betragen, ist die Einlage von weiterem Geld durch A und B nicht erforderlich, da das Stammkapital der GmbH nach § 5 GmbHG
nur 25.000,- € betragen muss.
Eine GmbH gilt - unabhängig von ihrer satzungsmäßigen oder tatsächlichen Tätigkeit - stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 GewStG
. Somit ist die GmbH gewerbesteuerpflichtig. Dabei ist als Gewinn aus Gewerbebetrieb das körperschaftsteuerliche Einkommen vor Kürzung eines etwaigen Verlustabzugsbetrags heranzuziehen. Des weiteren unterliegt die GmbH der Körperschaftssteuer.
Die Gesellschafter selbst haben ihre Einkünfte aus der GmbH, soweit sie nicht z.B. Tätigkeitsvergütungen darstellen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Hierfür gilt grundsätzlich auch die Abgeltungssteuer von 25% für Kapitalerträge. Gleichzeitig entfällt aber der Abzug von Werbungskosten. Es gibt für Gesellschafter aber die Möglichkeit zum sog. Teileinkünfteverfahren zu optieren. Ist der Gesellschafter zu mindestens 25% beteiligt oder zu mindestens 1% beteiligt und für die Gesellschaft tätig (z. B. als Geschäftsführer) ist die Option möglich. Damit sind 60% der Gewinnausschüttungen in der Einkommensteuererklärung des Anteilseigners zu versteuern und 60% der Werbungskosten abzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Sie sollten sich aber unbedingt eingehender von einem auf Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, da die Angelegenheit zu komplex für eine Erstberatung ist.
Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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