Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ein Koffer endgültig verloren geht, verspätet oder beschädigt ausgeliefert wird, besteht zwar ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Die Fluggesellschaften haften mit aber "nur" maximal mit 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechend umgerechnet tatsächlich etwa 1.330,- Euro. Das Erreichen der Höchstumme ist nur bei Totalverlust erreichbar; andernfalls wird ein geringerer Anspruch zugestanden.
Dies gilt insbesondere, wenn die Ersatzkleidung einen Wertzuwachs darstellt. Auf der einen Seite handelt es sich um unfreiwillige Ersatzaufwendungen; andererseits verbleibt der Wert im Eigentum des Passagiers, so dass sich nicht der komplette Einkaufswert in Ansatz bringen lässt, wenn der Koffer später tatsächlich wieder aufgefunden wird. Da dies bei Ihnen der Fall ist, werden Sie leider nicht 1.300 Euro erhalten. Der Hintergrund ist, dass sich niemand durch den Vorgang "bereichern" soll. Es ist eine Höchstgrenze.
Neben einer unverzüglichen Meldung wäre in Ihrem Fall durchaus die Androhung einer Klage möglich; dazu wären vorab Belege und Quittungen vorzulegen. Ebenfalls müssen Sie sich nicht mit einem Gutschein zufriedengeben, sondern können eine Geldauszahlung verlangen.Bei allen Airlines gilt: Hartnäckigkeit macht sich bezahlt ! Ihre Aufwendungen und einen Bonus sollten Sie problemlos erhalten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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Kleiner Tip fürs Vorgehen: eine Vorlage der Quittungen nebsnt Schilderung von unbelegbaren Aufwendungen ( Zeit, Ärger ) sowie die Anmerkung, in Vergangenheit immer zufrieder Kunde der Airline gewesen zu sein, dies aber für die Zukunft zu überdenken, sind im ersten Schritt i.d.R. ausreichend. Dass die Airline den nachweisbaren Schaden erstatten muss, ist Fakt und im notfall gerichtlich durchsetzbar.