Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Wenn gegen Ihren ehemaligen Geschäftspartner ein Titel in Deutschland ergeht, so kann dieser in Italien (beinahe) problemlos vollstreckt werden. Die Anerkennung innergemeinschaftlicher Titel folgt aus der EG-Richtlinie 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (auch EuGVVO oder EuGVO genannt).
Es gibt zwei Bedingungen, die das Urteil erfüllen muss:
Das Urteil muss vollstreckbar sein. Dies ist, wenn Sie einen Titel in der Hand halten, unproblematisch der Fall. Als Titel bezeichnet man die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils.
Zudem muss das Urteil bestimmte inhaltliche Anforderung erfüllen. Es muss sich nach seinem Inhalt auf eine Forderung beziehen, die bestimmt, beziffert und fällig ist. Diesen Ansprüchen genügt ein deutsches „Zahlungsurteil".
Für die Vollstreckung in Italien ist keine weitere (italienische) Gerichtsentscheidung notwendig.
Der Antrag auf Vollstreckung ist nicht wie in Deutschland direkt beim Gerichtsvollzieher zu stellen, sondern bei dem zuständigen Gericht erster Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Es gibt Inkassounternehmen, die Auslandsvollstreckungen betreiben. Auch gibt es deutsche Anwälte, die sich – teilweise in Kooperation mit italienischen Anwälten vor Ort – auf Vollstreckungen in Italien spezialisiert haben. Es gibt die Möglichkeit, sich als Gläubiger an die für sich zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden. Diese benennt einen oder mehrere entsprechende Kollegen. Alternativ hierzu hilft auch eine Suche bei einer gängigen Internet-Suchmaschine. Ggf. kann man sich auch an den deutschen Anwaltverein wenden.
Anders als das deutsche Recht setzt das italienische Recht voraus, dass vor der Vollstreckung der Schuldner zur freiwilligen Leistung unter Fristsetzung aufgefordert wird. Hierin muss die Vollstreckung für den Fall der Nichtleistung angedroht werden. Hierdurch wird die Vollstreckung zeitlich etwas verzögert. Zudem gibt es in Italien – wie auch in Deutschland – Rechtsmittel, mit denen man sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung wenden kann.
Selbstverständlich kann auch in das deutsche Grundstück vollstreckt werden. Hier gibt es keine Besonderheiten, auch wenn Ihr Geschäftspartner in Italien wohnt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen vermitteln, dass die Vollstreckung in Italien rechtlich relativ unproblematisch möglich ist, solange der Wohnort Ihres Geschäftspartners bekannt ist. Insgesamt wird die Vollstreckung aber wohl eine längere Zeit in Anspruch nehmen und damit ggf. wirtschaftlich unattraktiver sein.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 01.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen