Sehr geehrter Fragesteller,
Iher Anfrage beantworte ich aufgrund Ihrer Schilderung wie folgt:
Zunächst einmal ist anhand Ihrer Sachverhaltsangaben nicht ganz klar, ob überhaupt ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist. Für dass Zustandekommen eines Vertrages sind ein Angebot und die Annahme desselben erforderlich.
Ich verstehe Sie so, dass Sie eine fertig ausgefüllte Bestellung mit nach Hause genommen haben. Diese haben Sie dann per Fax an das Unternehmen geschickt. In diesem Fall ist die fertige Bestellung das Angebot und Ihr Fax die Annahme.
Dementsprechend ist ein wirksamer Werkvertrag zwischen Ihnen und dem Unternehmen zustande gekommen. Eine weitere Auftragsbestätigung war nicht erforderlich.
Ihrer Schilderung lässt sich nicht entnehmen, dass irgendwelche Rücktritts- oder Anfechtungsgründe vorlagen.
Ihre Bitte um Rücktritt von dem Vertrag ist daher als Kündigungserklärung im Sinne von § 649 BGB
auszulegen.
Grundsätzlich kann der Auftraggeber eines Werkvertrages diesen jederzeit kündigen. Allerdings kann der Unternehmer dann die vereinbarte Vergütung verlangen. Hier sieht der Gesetzgeber allerdings vor, dass der Unternehmer sich dass anrechnen lassen muss, was er durch den Wegfall des Auftrags eingespart hat (z.B. Arbeitszeit, Materialkosten, etc.)
Um die Berechnung zu erleichtern hat der Gesetzgeber in § 649 S. 2 BGB
eine Regelung eingeführt, nach der dem Unternehmer 5% der Vergütung zustehen. In Ihrem Fall wären das 197,32 €.
Wenn der Unternehmer beweisen kann, dass er höhere Kosten als die genannten 5% hatte, kann er auch diese ersetzt verlangen.
In Ihrem Fall gehe ich aufgrund der Tatsache, dass es sich um anderweitig einsetzbare Fertigteile handelt davon aus, dass dem Unternehmer ein Nachweis höherer Kosten sehr schwer fallen dürfte.
Daher würde ich Ihnen raten, dem Unternehmer die Zahlung der 5% anzubieten und diese dann auch durchzuführen. Wenn er dann immer noch auf dem weitergehenden Betrag besteht, müsste er Sie verklagen, um das Geld zu bekommen. In Anbetracht der für Ihn schlechten Gewinnchancen und des Kostenrisikos sehe ich hierin für Sie ein sehr geringes Risiko.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben. Wenn Sie Verständnisfragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion, damit ich Ihnen auch verbleibende Fragen noch beantworten kann.
Diese Antwort ist vom 12.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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