Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Im Falle der wirksamen Ausschlagung der Erbschaft durch Ihre 4 Geschwister gem. § 1953 Abs.1 BGB gilt der Anfall an diese als nicht erfolgt. Derjenige, der form- und fristgerecht die Erbschaft ausschlägt, wird also nach dieser Vorschrift von Anfang an nicht als Erbe angesehen.
Gem. § 1953 Abs. 2 BGB wird im Falle der wirksamen Ausschlagung der Erbschaft derjenige als Erbe berufen, der Erbe sein würde, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Wer nach der Ausschlagung durch die 4 Geschwister Erbe wird, bestimmt sich, da kein Testament vorliegt, nach dem Gesetz, d.h. nach der gesetzlichen Erbfolge.
Hierbei kommt es darauf an, ob Ihre Geschwister Kinder haben:
Haben die 4 Geschwister, die ausgeschlagen haben, keine eigenen Kinder, dann kommt es zu einer Erhöhung der Erbteile bei den verbleibenden Verwandten.
Das würde in Ihrem Fall für die Verteilung der Anteile Folgendes bedeuten:
Ihre Mutter und Sie wären dann je zur Hälfte zu Erben berufen. ( Hierbei gehe ich davon aus, dass ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, was der Normalfall ist.)
Etwas anderes würde sich ergeben, wenn Ihre Geschwister Kinder haben:
Haben die Geschwister, die ausgeschlagen haben, Kinder, so sind diese ersatzweise als Erben berufen gem. § 1924 Abs.3 BGB, d.h. sie würden nachrücken und dadurch würde sich die o.g. Verteilung entsprechend ändern. Gegebenfalls müssten die Kinder Ihrer Geschwister dann selbst noch die Ausschlagung erklären bzw. für Minderjährige deren Eltern .
Zusammenfassend gesagt:
Bei der o.g. Verteilung des Erbes auf Ihre Mutter und Sie je zur Hälfte würde es also nur bleiben, wenn Ihre Geschwister entweder keine eigenen Kinder haben oder aber diese Kinder wiederum selbst alle von ihrem Recht auf Ausschlagung Gebrauch machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
Lucia König
Rechtsanwältin