Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Haben Sie Ihrem Sohn und der Schwiegertochter Geld geschenkt, hier für den Erwerb eines Hauses, so können Sie dies im Falle einer Scheidung (teilweise) zurückfordern.
Es handelt sich um eine ehebezogene Schenkun,.welche für den Zweck des Bestandes der Ehe vorgenommen wurde. Erfolgt die Scheidung, so wird dem ehebezogenen Zweck die Geschäftsgrundlage entzogen und das GEld kann zurückgefordert werden.
Problematisch ist allerdings, dass Ihre Schwiegertochter in der Praxis dieses Geld möglicherweise nicht wird zurückzahlen können, ohne dass ihr Anteil am Haus verkauft werden müsste.
Der Rückforderungsanspruch ist möglicherweise auch nicht in voller Höhe zu realisieren, wenn das Ehepaar längere Zeit verheiratet war und in dem Haus gelebt hat. Dann hat sich eine Teil des Schenkungszweckes realisiert ( Leben als Familie im Eigenheim...), so dass eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommt.
Dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen.
Eine schriftliche Erklärung, insbesondere notariell beglaubigt, ist selbstverständlich hilreich, wenn die Schenkung im Scheidungsfall zu beweisen ist.
Es würde allerdings meines Erachtens auch ausreichen, wenn Sie bei Überweisung des Geldes einen aussagekräftigen Betreff angeben, aus dem sich ergibt, dass die Schenkung tatsächlich im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erfolgt ist.
Wollen Sie sichergehen, so lassen Sie eine entsprechende Erklärung notariell aufsetzen und beglaubigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Tel: 040-41186796
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Die Antwort ist mir leider nicht ausführlich genug bzw. geht nicht in der Richtung die ich mir wünsche.
1)erstens das Geld ist nicht verschenkt, vielmehr würde ich das als vorzeitige Erbanteil für mein Sohn sehen.
2) ist es möglich bei der Notariellen Kauf des Grundstücks (steht unmittelbar bevor) uns, also die Eltern in der Grundschuldbestellung als "Gläubiger" für einen bestimmten Geldbetrag (den wir zur Verfügung stellen wollten) einzutragen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1)
Erhält Ihr Sohn einen vorzeitigen Erbanteil, so fällt dieser in das Anfangsvermögen Ihres Sohnes, als sogenanntes privilegiertes Vermögen. Ihre Schwiegertochter hat damit keinen Anteil im Scheidungsfalle an diesem Geld.
2)
Wenn Sie in der Grundschuldbestellung als "Gläubiger" eingetragen werden, was durchaus möglich ist, würde dies dem Zweck des vorzeitigen Erbes m.E. zuwider laufen.
Sie sollten sich hier für eine Variante entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin