Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich verbleibt es ersteinmal bei der Zustimmung zu Ihrer Berechnung aus der Nachfrage. Dabei möchte ich aber der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, dass das Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund zu bereinigen ist. Im Rahmen der Indexierung ist dann der korrekte Wert zu ermitteln. An der grundsätzlichen Berechnung ändert das aber nichts; nur der Wert des Anfangsvermögen ist anzupassen.
Wegen der weiteren 50.000,00 € kann sich nach meiner Einschätzung ein weiterer Anspruch in Höhe von ca. 25.000,00 € ergeben.
Es wird hier ein gesonderter Ausgleich zum Tragen kommen.Dieser wird aber nur allenfalls den hälftigen Betrag umfassen. Ihr "Vorteil" durch das Leben im Haus, wird auch zu berücksichtigen sein.
Sollte hier eine einvernehmliche Lösung möglich sein, sollten die 50.000,00 € hälftig mit in die Berechnung aufgenommen werden. Dann müsste Ihre Frau aber 105.000,00 € zahlen. Zu klären ist natürlich wie dieses tatsächlich durchzuführen ist.
Letztlich wird aber ein hälftiger Rückausgleich zu erfolgen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 13.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank, das klappt ja immer sehr schnell.
Nur noch eine klein Nachfrage: Was bedeutet Kaufkraftschwund?
Könnten Sie ein kleines Beispiel nennen?
Das hat 280000,00 DM gekostet, vor ca 13 Jahren,
Modernisierung usw
Jetzt ca 220000,00 Euro Wert.
Oder der Anfangswert Erbe bei mir vor ca 8 Jahren 50000,00€uro
Wie sähe da der korrekte Wert ungefähr aus?
Vielen Dank nochmals!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes betrifft NUR DAS Anfangsvermögen und erfolgt im Wege der Indexierung nach folgender Formel:
Der Wert des Anfangsvermögens wird multipliziert mit dem Verbraucherpreisindex zur Zeit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und dann dividiert mit dem Verbraucherpreisindex zur Zeit der Eheschließung oder zum Zeitpunkt des Erwerbes durch Erbschaft, Schenkung etc..
Der Verbraucherpreisindes ist den Berichten des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen.
Dieser Wert ist dann als Anfangsverögen einzusetzen. Das bezieht sich auch nur auf die Erbschaften etc.. Also nur auf die Werte, die im Anfangsvermögen aufgenommen werden. Es bezieht sich nicht auf Wertveränderungen z.B. des Hauses.
Da für die Berechnung aber bekannt sein muss, wann die Werte des Anfangsvmögens erworben wurden, kann auch leider keine Berechnung erstellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg