Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Ist eine konkrete Aufteilung des Erbes (juristisch:Auseinandersetzung?) überhaupt nötig oder kann die Erbengemeinschaft nicht bis zum Tod der Frau bestehen bleiben? Gibt es hier evtl. Nachteile/Probleme?
Eine konkrete Aufteilung des Erbes ist nicht unbedingt nötig. Sollte nämlich keiner der Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, so besteht die Erbengemeinschaft al sog. ungeteilte Erbengemeinschaft grundsätzlich fort.
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es insoweit nicht. Somit könnte die Erbengemeinschaft auch grundsätzlich bis zum Tod der Frau bestehen bleiben.
Falls die Kinder schließlich die Mutter überleben sollten, erben die Kinder (vorausgesetzt es gibt kein abweichendes Testament seitens der Mutter) jeweils zur Hälfte.
Bezogen auf den Miteigentumsanteil der Mutter würde dies bedeuten, dass vorausgesetzt die Wertpapiere sind nicht veräußert worden. Alle Vermögensgegenstände im Vermögen der beiden Kinder sind, die somit insgesamt zu jeweils ½ berechtigt sind und zu zweit eine Erbengemeinschaft an denjenigen vermögenswerten bilden, an denen sie zuvor mit Ihrer Mutter , also zu dritt, beteiligt waren.
Probleme, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftssteuer sehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht.
Der einzige Unterschied bei dieser Variante zu der, wo bereits nach dem Versterben des Vaters die Erbengemeinschaft aufgeteilt und die einzelnen Vermögenswerte unter den Erben aufgeteilt werden ist, dass die Aufteilung in diesem fall erst nach dem Tod der Mutter und dann zwischen zwei Personen und nicht zwischen drei Personen von Statten geht. Hierin sehe ich aber keine grundlegenden Probleme begründet.
Sollten Sie noch Bedenken im Hinblick auf die von Ihnen favorisierte Version haben, so teilen Sie mir diese bitte kurz mit, damit ich gegebenenfalls im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann.
Wenn aber die Mutter zu ihren Lebzeiten die vollständigen Wertpapiere erhalten soll, so wäre rechtlich gesehen eine Aufteilung auch nicht unbedingt notwendig.
Die Kinder hätten dann gegenüber der Mutter bei ungeteilter Erbengemeinschaft zwar Ansprüche, da die Mutter dann ja auch Rechte ziehen würde aus den Wertpapieren, die anteilig auch den Kindern zustehen würden, jedoch wäre müssten die Kinder die erstmal geltend machen.
Anders sieht dies allerdings in Bezug auf das Grundstück aus. Damit lediglich die Kinder dort eingetragen werden könnten, müsste die Erbengemeinschaft zunächst aufgeteilt werden. Es wäre aber natürlich auch möglich, dass die gesamte Erbengemeinschaft bestehend aus 3 Personen in das Grundbuch eingetragen wird. Hierdurch hätten die Kinder ja auch keinen Nachteil und die Mutter könnte auch ohne förmliche Eintragung des Wohnrechts weiterhin dort wohnen bleiben. Sie schrieben ja selber, dass zwischen den beteiligten ein sehr gutes Verhältnis besteht, so dass ich nicht sehe, was einer solchen Lösung entgegenstehen sollte.
Zu 2.) Falls sich eine konkrete Aufteilung als notwendig erweisen sollte: Ist eine andere Aufteilung als die gesetzliche überhaupt frei in der Erbengemeinschaft einscheidbar?
Zwar ist meines Erachtens zum jetzigen Zeitpunkt nach Ihrer Schilderung keine Aufteilung notwendig, wenn dies aber doch der Fall sein sollte, so wäre die Aufteilung innerhalb der Erbengemeinschaft, voraussichtlich ALLE Miterben sind hiermit einverstanden, natürlich frei entscheidbar.
Ich sehe auch keine besonderen Anlass, um diese Aufteilung nicht vorzunehmen, so dass das von Ihnen anvisierte Wünschergebnis zumindest rechtlich gesehen am saubersten mit einer Erbauseinandersetzung erreichbar wäre
Zu 2a) Was wäre dann steuerrechtlich noch zu beachten?
In steuerrechtliche Hinsicht wäre nur zu beachten, dass bei Überschreitung von bestimmten Freibeträgen Erbschaftssteuer anfällt. Diesen Punkt hatten Sie ja aber schon erkannt und für unbedenklich befunden, so dass in steuerrechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
Zu 2b) Welche Schritte und welche Reihenfolge wäre hier nötig? (Erbschein, Anwalt, Notar, Info an Banken, Grundbuch, ...)?
Ich gehe bei der Beantwortung dieser Teilfrage davon aus, dass die Erben wie gewünscht und gesetzlich zulässig (s.o.) in ungeteilter Erbengemeinschaft die nächsten Schritte in die Wege leiten sollen/wollen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist bei umfangreicheren Abwicklungen immer von Vorteil und sollte so früh wie möglich erfolgen.
Alsdann sollte beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers) jeweils zu Gunsten der betreffenden drei Personen ein Erbschein erteilt werden.
Anschließend sollte mit den Erbscheinen zur Bank gegangen und gegebenenfalls die Wertpapiere (Konten umgeschrieben werden.
Anschließend kann (muss aber nicht!) ein Notar aufgesucht werden, der die grundbuchamtlichen schritte in die Wege leitet.
Im Ergebnis kommt es darauf an, dass die Erbengemeinschaft unter Vorlage beim Grundbuchamt die Eintragung als ungeteilte Erbengemeinschaft in das betreffende Grundbuch beantragt. Dies wäre dann auch grundsätzlich der letzte anzudenkende Schritt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
Diese Antwort ist vom 13.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vielen Dank, ich bin sehr zufrieden mit Inhalt und Umfang Ihrer Antwort.
Ich denke, daß damit die Lösung 1 (dauerhaft ungeteilte Erbengemeinschaft) gewählt wird.
Dazu noch eine Nachfrage:
Für den Fall, daß eines der Kinder vor der Frau verstirbt, geht ja der ererbte Anteil des Kindes auf deren Ehepartner/(Enkel)Kinder über. Ich nehme an, diese werden dann Teil der bisher ungeteilten Erbengemeinschaft.
Kann dann z.B. der Ehepartner des verstorbenes Kindes die Auseinandersetzung verlangen, d.h. sich auszahlen lassen und ggf sogar damit den Verkauf des Hauses erzwingen?
Kann die heutige Erbengemeinschaft das mit einem Erbengemeinschafts-Vertrag bis zum Tod der Frau ausschließen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.) Für den Fall, daß eines der Kinder vor der Frau verstirbt, geht ja der ererbte Anteil des Kindes auf deren Ehepartner/(Enkel)Kinder über. Ich nehme an, diese werden dann Teil der bisher ungeteilten Erbengemeinschaft.
Sie haben insoweit Recht. Sollte eines der Kinder vorverstorben, so würden ein eventuell vorhandener Ehegatte sowie eventuell vorhandene Abkömmlinge erben.
Auch ist Ihre Rechtsauffassung, dass diese Erben dann den Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft übernehmen, der zuvor dem verstorben Kind gehörte, völlig zutreffend.
Zu 2.) Kann dann z.B. der Ehepartner des verstorbenen Kindes die Auseinandersetzung verlangen, d.h. sich auszahlen lassen und ggf. sogar damit den Verkauf des Hauses erzwingen?
Dies wäre theoretisch möglich, da ja nach dem Gesetz jedem einzelnen Miterben das Recht zur Auseinandersetzung sogar gegen den Willen der anderen Miterben (es muss also keine Mehrheitsentscheidung der Miterben zur Auflösung geben) zusteht und der Ehepartner als neues Mitglied dieser Erbengemeinschaft dieses Recht somit auch grundsätzlich hat.
Zu 3.) Kann die heutige Erbengemeinschaft das mit einem Erbengemeinschafts-Vertrag bis zum Tod der Frau ausschließen?
Ja dies ist grundsätzlich durch Vertrag zwischen den Miterben, in denen nach Versterben des Sohnes die Ehefrau eintreten würde möglich.
Dass ein Ausschluss der Auseinandersetzungen möglich ist zeigt insbesondere das Gesetzt, wo in den §§ 2043-2045 BGB
explizite Fälle des Auseinandersetzungsausschlusses genannt sind.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute sowie einen angenehmen Tag.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt