Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erst-Beratung wie folgt.
Wenn Sie enterbt wurden, dann steht Ihnen ein Pflichtteil zu (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB
). Dieser beträgt die Hälfte des "Wertes des gesetzlichen Erbteils" (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Ohne Testament würden die Geschwister zu je 1/4 erben, wenn es keinen Vater mehr gibt.
Der Pflichtteil beträgt damit 1/8 des Nachlasses. Er ist ein Anspruch in Geld, der in drei Jahren verjährt.
Diesen Anspruch müssen Sie geltend machen, notfalls einklagen.
Die Schwester darf als (Allein)Erbin über das Geld verfügen, haftet aber hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche auch mit ihrem eigenen Vermögen.
Durch Auslegung des Testaments ist zu ermitteln, was Ihre Mutter wirklich wollte und ob mit der Einsetzung der Schwester, die anderen Kinder enterbt sein sollen oder ob lediglich eine Teilungsanordnung vorliegt.
§ 2087 Abs. 1 BGB
stellt eine Vermutungsregel auf: "Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen [...]." Das wird in der Regel bei der Zuwendung einer Immobilien der Fall sein.
Sie sollten daher das Testament von einem Rechtsanwalt für Erbrecht vor Ort prüfen lassen, damit der wahre Wille Ihrer Mutter bestimmt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.10.2013
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22:50
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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