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Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich des Unterhaltes für die Tochter kommt es nicht auf den Bedarf der Familie nach dem Sozialrecht an. Bei der Bedarfsermittlung nach dem Sozialrecht bleibt die Tochter unberücksichtigt. Sie ist keine Haushaltsangehörige.
Der Stiefsohn ist bei einer Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, auch wenn er mit versorgt wird.
Der Anspruch der Tochter richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Mannes. Die genannten 2.250,00 EUR ind zunächst um die Fahrtkosten zur Arbeit zu reduzieren. Sollte die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein, können monatlich 180,00 EUR in Abzug gebracht werden.
Es verbleiben somit 2.070,00 EUR. In der Sachverhaltsdarstellung erwähnen Sie noch Kredite. Unter Umständen sind auch diese zu berücksichtigen und es käme ein weitere Abzug in Betracht. Eine individuelle Berechnung mit allen Zahlen ist also angeraten.
Ausgehend von 2.070,00 EUR beträgt der Unterhaltsanspruch der Tochter 314,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle 2009. Dabei ist bereits eine Rückstufung berücksichtigt worden.
Unter Umständen käme auch ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 295,00 EUR in Betracht, wenn Kredite anzurechnen wären.
Die geforderten 390,00 EUR sind nach den genannten Einkommensbeträgen überhöht. Bei einer Einkommenskürzung wäre der Unterhaltsanspruch mit 295,00 EUR anzunehmen.
Es kann aber auch zu einem geringeren Betrag kommen, wenn eine eingehende Berechnung auch unter Berücksichtigung möglicher Kredite eine Mangelfallberechnung erforderlich machen sollte.
Ein Umzug in eine andere Wohnung kann nicht erzwungen werden. Eine Kürzung wäre zwar denkbar, sicherlich aber mit einem Rechtsmittel angreifbar.
Das Ummelden der Tochter würde keine Auswirkungen haben, da es am Lebensmittelpunkt fehlt. Allein die Anmeldung als Zweitwohnsitz reicht nicht.
Sollte es zu einer Pfändung tatsächlich kommen, werden rund 30,00 EUR monatlich pfändbar. Der Unterhaltsanspruch an die Tochter wäre aber weiterhin in der oben genannten Größenordnung gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
30.01.2009 | 05:48
Die Anfrage ist noch nicht vollständig beantwortet:
Wenn der Mann nach der Kürzung der Arbeitszeit durch den Chef nur noch 13 Gehälter von rund 1.900 € netto erhält und er so Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe hat, wie wirkt sich dies auf den Unterhalt der 15 jährigen Tochter aus? Wie hoch wäre der zu zahlende Unterhalt ungefähr nach Erhalt der ergänzenden Sozialhilfe (grobe Schätzung) ?
Sie sagen nichts dazu das der Mann in Zukunft nur 1900 € netto verdient und noch Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Darauf bezog dich die Frage hauptsächlich. Die Antwort oben halte ich daher für falsch. Mit den in der Anfrage genannten Zahlen verdient der Mann in Zukunft 1900 netto plus ca. 350 € Sozialhilfe für die Familie plus 250 € Verdienst der Frau ist sein bereinigtes Einkommen doch kaum 2.070 €. Diese Zahlen wurden oben genannt.
Ist bei Erhalt von Sozialhilfe noch Unterhalt zu bezahlen?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass auf diese Art die Sozialhilfe dazu dient, den Unterhalt zu bezahlen.
Ist eine Mangelfallberechnung erforderlich? Mit den Krediten wurde der Lebensunterhalt finanziert und es wird ein PKW abbezahlt (280€) monatlich. Ich denke es sind alle Infos für eine ausreichende Berechnung bzw. Schätzung gegeben.
Was ist dem Mann anzuraten? Ihm verbleibt nicht genug zum leben.
Wie ändert sich der Unterhalt nach Adoption des Stiefsohnes bei dem derzeitigen und dem zukünftig geringerem Einkommen?
Es kann noch nicht sein, dass jemand der mit seiner Familie mit Sozialhilfe und 250 € Zusatzeinkommen der Frau noch Unterhalt bezahlen muss.
Es sieht doch so aus, dass nach Erhalt der Sozialhilfe 2.500 € für die Familie zur Verfügung stehen. Nach Abzug der Miete, Heizung und Versicherungen bleiben ca 1.200 € übrig, um den Haushalt mit Ehefrau, 2 leiblichen und 1 Stiefkind zu versorgen.
Davon soll dann noch 300 € Unterhalt für die 15 jährige bezahlt werden?
Sie sagen oben: 2.500 € Familieneinkommen inkl. Sozialhilfe minus 1.300 € Wohnkosten und Versicherungen = 1200 Euro. Dann minus 300 Unterhalt = 900 Euro. Dann noch 30 Euro an die Gläubiger? Dann wären 870 Euro monatlich für 5 Personen übrig um Ehefrau, 2 leibliche und ein Stiefkind zu versorgen.
Ohne Insolvenz wären nach Ihrer Antwort von den 900 € noch die Kredite für PKW und Lebensunterhalt zu bezahlen, und 5 Personen ( Ehefrau, 2 leibliche und 1 Stiefkind) zu unterhalten.
Dies ist der Inhalt Ihrer Antwort. Ich bitte um Überprüfung und ausführlichere Stellungnahme ob das stimmt und was getan werden könnte sowie ggf. die zu Grunde legenden Vorschriften zu nennen. Muss trotz Sozialhilfe Unterhalt bezahlt werden? Sie gehen darauf und auf das zukünftige niedrige Einkommen mit keinem Wort ein.
Sie nennen nicht die Einstufung in den Unterhaltstabellen und wer bei den Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt wird.
Bei einem überdurchschnittlichem Einsatz hier erwarte ich es ausführlichere Stellungnahme und nicht das Weglassen der Hauptfragen zu Sozialhilfe und dem zukünftig niedrigerem Einkommen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.01.2009 | 09:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihren weiteren Fragen beantworte ich im Text direkt:
Wenn der Mann nach der Kürzung der Arbeitszeit durch den Chef nur noch 13 Gehälter von rund 1.900 € netto erhält und er so Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe hat, wie wirkt sich dies auf den Unterhalt der 15 jährigen Tochter aus? Wie hoch wäre der zu zahlende Unterhalt ungefähr nach Erhalt der ergänzenden Sozialhilfe (grobe Schätzung) ?
HIERZU:
Diese Frage hatte ich - ohne Kenntnis der Kreditbelastungen- beantwortet. Nachdem Sie nun erstmalig in der Nachfrage hierzu Ausführungen machen, möchte ich hierzu auf meine weiter unten folgenden Ausführungen verweisen..
Sie dürfen dabei bitte nicht den unterhaltsrelevanten Selbstbehalt mit der Pfändungsfreigrenze oder den Bedarfssätzen für die Sozialhilfe verwechseln. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 900,00 EUR. Dieser Selbstbehalt ist nur bezogen auf die Ansprüche der drei minderjährigen Kinder. Diese sind vorrangig zu behandeln. Deren Unterhalt ist als erster zu berechnen.
Sie sagen nichts dazu das der Mann in Zukunft nur 1900 € netto verdient und noch Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Darauf bezog dich die Frage hauptsächlich. Die Antwort oben halte ich daher für falsch. Mit den in der Anfrage genannten Zahlen verdient der Mann in Zukunft 1900 netto plus ca. 350 € Sozialhilfe für die Familie plus 250 € Verdienst der Frau ist sein bereinigtes Einkommen doch kaum 2.070 €. Diese Zahlen wurden oben genannt.
HIERZU:
Die genannten 2.070,00 EUR bezogen auf den derzeitigen Stand ausgehend von dem Einkommen in Höhe von 2.250,00 EUR. Danach ist nach Ihrer Fragestellung offensichtlich zunächst vom Jugendamt der Unterhalt der Tochter berechnet worden. Dazu dienten meine Ausführungen der ersten Berechnung. Hierzu hatte ich bereits ausgeführt, dass bereits diese Berechnung des Jugendamtes zu hoch ist.
Zukünftig - insoweit formulierten Sie in der Frage, dass sich das Einkommen erst verringern wird -, NACH DER REDUZIERUNG des Einkommens ändert sich die Berechnung, da dann natürlich mit dem reduzierten Einkommen zu rechnen ist. Auch das hatte ich in meiner Antwort berücksichtigt und einen herabgesetzten Unterhalt genannt.
Die Unterhaltsberechnung für die Tochter richtet sich auch nach dem Bezug ergänzender Sozialhilfe unter Berücksichtigung der beiden weiteren minderjährigen Kinder allein nach Ihrem Einkommen. Die ergänzende Sozialhilfe wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Sie wird Ihrem Einkommen auch nicht hinzugerechnet. Beachten Sie, dass die ergänzenden Sozialhilfe auch dafür gedacht ist, den Bedarf der Frau und des Stiefsohnes zu decken, die beide keinen Unterhaltsanspruch gegen den Mann haben; die Frau nicht, weil sie nachrangig ist und der Mann nicht leistungsfähig ist, der Stiefsohn nicht, weil diesem gegenüber gar keine Unterhaltspflicht besteht. Das hat aber keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder. Dieser richtet sich, da diese vorrangig zum Unterhalt berechtigt sind, allein nach dem Einkommen des Mannes.
Ist bei Erhalt von Sozialhilfe noch Unterhalt zu bezahlen?
HIERZU:
Ja, da Arbeitseinkommen in Höhe von angegebenen 1.900,00 EUR vorhanden ist. Allein die ergänzende Sozialhilfe schließt aus den oben genannten Gründen den Unterhaltsanspruch nicht aus.
HIERZU:
Es ist eine Frage des Selbstbehaltes, den Sie nicht beachten. Dieser Selbstbehalt ist aber entscheidend, wenn Sie neben den Leistungen noch Arbeitseinkünfte haben.
Ist eine Mangelfallberechnung erforderlich? Mit den Krediten wurde der Lebensunterhalt finanziert und es wird ein PKW abbezahlt (280€) monatlich. Ich denke es sind alle Infos für eine ausreichende Berechnung bzw. Schätzung gegeben.
HIERZU:
Auf den Mangelfall hatte ich in meiner Antwort bereits hingewiesen.
Es kommt ganz genau auf die Kredite an. Allein die Bezeichnung "Finanzierung des Lebensunterhalts" reicht nicht aus, so dass ich in der Erstantwort schon deutlich gemacht habe, dass diese Verträge genau geprüft werden müssen, zumal die Billigkeitsabwägung vorgenommen werden muss.
Ohne die genaue Höhe der Kredite in der Ausgangsfrage konnten diese in einer Berechnung nicht berücksichtigt werden. Daher habe ich zunächst den Mindstunterhaltsbetrag genannt und auf die Möglichkeit der Mangelfallberechnung hingewiesen. Diese kann aber ohne die genaue Kenntnis der Kreditbelastungen nicht, auch nicht grob erfolgen.
JETZT nennen Sie erstmals eine genaue Kreditbelastung für den PKW. Diese ist zu berücksichtigen. Allerdings hatte ich in meiner Antwort nach Angaben der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle zunächst die Fahrtkosten mit 180,00 EUR monatlich in Abzug gebracht. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte wären mit dem Abzug von Fahrtkosten allerdings auch Anschaffungskosten, wie Kreditbelastungen, mit erfasst. Nachdem Sie nun in der Nachfrage erstmalig den Kredit für einen PKW mit 280,00 EUR erwähnen, ist die Berechnung zu ändern. Da die Kreditbelastungen höher sind als die Fahrtkkosten, sollte von Ihrem Einkommen "nur" die 5%ige Berufspauschale in Abzug gebracht werden und zusätzlich der Betrag für die PKW-Kredit.
Ausgehend von 1.900,00 EUR verbleiben dann noch 1.525,00 EUR. Jetzt kommt es zu einer Mangelfallberechnung. Der Unterhalt für Tochter wäre dann nach grober Schätzung, da andere Kreditbeträge nicht bekannt sind, mit ca. 250,00 EUR anzunehmen.
Was ist dem Mann anzuraten? Ihm verbleibt nicht genug zum leben.
HIERZU:
Zunächst einmal ist die Berechnung des Jugendamtes sicher nicht zutreffend. Der Mann wird im vorliegenden Fall auch nicht um eine genaue Berechnung an Hand sämtlicher Unterlagen herumkommen. Eine genaue Berechnung ist gerade in diesem Fall erforderlich, da eine Mangelfallberechnung durch zuführen ist. Unter Umständen könnte auch daran gedacht werden, dem Jugendamt gegenüber einzuwenden, dass einzelfallbezogen an eine Erhöhung des Selbstbehaltes von 900,00 EUR gedacht werden könnte. Dieses gilt es aber gesondert zu klären. Die Erhöhung des Selbstbehaltes ist die absolute Ausnahme und ist unter Billigkeitsgsichtspunkten genau zu begründen.
Wie ändert sich der Unterhalt nach Adoption des Stiefsohnes bei dem derzeitigen und dem zukünftig geringerem Einkommen?
HIERZU:
Sicherlich ändert sich die Unterhaltsberechnung, wenn der Stiefsohn adoptiert wird. Aber das wäre dann ein völlig neuer Sachverhalt mit einer völlig neuen Berechnung. Nach den Nutzungsbedingungen ist es aber den teilnehmenden Anwälten untersagt solche Fragen zu beantworten, da diese eine völlig neue Frage darstellen.
Es kann noch nicht sein, dass jemand der mit seiner Familie mit Sozialhilfe und 250 € Zusatzeinkommen der Frau noch Unterhalt bezahlen muss.
Es sieht doch so aus, dass nach Erhalt der Sozialhilfe 2.500 € für die Familie zur Verfügung stehen. Nach Abzug der Miete, Heizung und Versicherungen bleiben ca 1.200 € übrig, um den Haushalt mit Ehefrau, 2 leiblichen und 1 Stiefkind zu versorgen.
Davon soll dann noch 300 € Unterhalt für die 15 jährige bezahlt werden?
HIERZU:
Der Siefsohn ist im Verhältnis der Tochter nicht zu berücksichtigen. Hier muss sich die Kindesmutter an den Kindesvater halten. Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter gegen Sie ergeben sich daraus nicht.
Hier muss die Kindesmutter tätig werden, da diese Ansprüche völlig losgelöst zu betrachten sind und eben nicht - wie Sie es machen- in der Unterhaltsansprüchen der Tochter mit einzubeziehen sind.
Es ehrt Sie ja, dass Sie den Siefsohn unterstützen. Aber, unterhaltsrechtlich betrachtet, spielt dieses keine Rolle gegenüber Ansprüchen der leiblichen, minderjährigen Tochter. Das ist häufig die Problematik, wenn ein Stiefkind natürlich mit versorgt wird. Es ändert aber der unterhaltsrechtlichen Beurteilung nichts.
Sie sagen oben: 2.500 € Familieneinkommen inkl. Sozialhilfe minus 1.300 € Wohnkosten und Versicherungen = 1200 Euro. Dann minus 300 Unterhalt = 900 Euro. Dann noch 30 Euro an die Gläubiger? Dann wären 870 Euro monatlich für 5 Personen übrig um Ehefrau, 2 leibliche und ein Stiefkind zu versorgen.
Ohne Insolvenz wären nach Ihrer Antwort von den 900 € noch die Kredite für PKW und Lebensunterhalt zu bezahlen, und 5 Personen ( Ehefrau, 2 leibliche und 1 Stiefkind) zu unterhalten.
Dies ist der Inhalt Ihrer Antwort. Ich bitte um Überprüfung und ausführlichere Stellungnahme ob das stimmt und was getan werden könnte sowie ggf. die zu Grunde legenden Vorschriften zu nennen. Muss trotz Sozialhilfe Unterhalt bezahlt werden? Sie gehen darauf und auf das zukünftige niedrige Einkommen mit keinem Wort ein.
Sie nennen nicht die Einstufung in den Unterhaltstabellen und wer bei den Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt wird.
HIERZU:
Auch bei der ergänzenden Sozialhilfe muss Unterhalt gezahlt werden. Bei den Pfändungsfreigrenzen bin ich von vier Personen und einen Gesamteinkommen von (1.900,00 EUR+250,00 EUR=) 2.150,00 EUR ausgegangen. Die Vorschrift ist dabei § 850 c ZPO
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Die übrigen Fragen sind oben bereits beantworten worden. Noch einmal zusammenfassend:
Grundsätzlich ist trotz der ergänzenden Sozialhilfe Unterhalt zu zahlen.
Die Berechnung des Jugendamtes ist überhöht.
Eine genaue Berechnung ist unbedingt erforderlich, da eine Mangelfallberechnung unumgänglich ist und die Frage der Anrechnung der anderen Kreditbelastungen, deren Höhe nicht bekannt ist, zu klären ist.
Bei einem überdurchschnittlichem Einsatz hier erwarte ich es ausführlichere Stellungnahme und nicht das Weglassen der Hauptfragen zu Sozialhilfe und dem zukünftig niedrigerem Einkommen.
HIERZU:
Ich könnte es mir nun einfach machen und den Einsatz auf die Anzahl der gestellten Fragen verteilen (90:6 -ohne Unterfragen- = 15), damit Sie dann feststellen, dass der Einsatz sicherlich nicht "überdurchschnittlich" ist. Aber bei den weiteren Bemessungsgrundlagen wie Schwere und Bedeutung komme ich auch dann nicht zu einer "überdurchschnittlichen" Dotierung. Vielleicht bedenken Sie auch dieses einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle