Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Der zu zahlende Unterhalt für die Kinder richtet sich nach deren Bedarf. Bei der Bestimmung dieses Bedarfs gehen die Gerichte grundsätzlich von der Düsseldorfer Tabelle aus. Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten (einer Frau und zwei Kindern) aus. Da sich das mit der Geburt des Kindes ändern wird – schließlich kommen noch zwei weitere Unterhaltspflichtige hinzu – würde auch der Unterhalt für Ihre Ex-Frau und die bisher vorhandenen Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle angepasst werden müssen.
Dies führt aber nicht dazu, dass die bisher als Unterhalt gezahlten 1.200 € unter allen Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden, sondern die Bestimmung des Bedarfs erfolgt unabhängig vom bisher gezahlten Unterhalt. Dies kann dazu führen, dass sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert.
Es ist noch zu beachten, dass, wenn Ihre Ex-Frau einen vollstreckbaren Titel für den Unterhalt hat, dieser angepasst werden muss. Eine selbständige Änderung von Unterhaltszahlungen ist nicht möglich.
2. Zieht Ihre Freundin zu Ihnen, sind Sie zwar immer noch unterhaltspflichtig. Es wird dann aber davon ausgegangen, dass das Einkommen für den gemeinsamen Haushalt, also auch für Freundin und Kind, verwendet wird. Eine Barunterhaltspflicht besteht dann also nicht. Auch hier würde sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein geringerer Unterhalt für Ex-Frau und Kinder ergeben.
3. Eine andere Lösung existiert wohl nicht. Die Unterhaltsleistungen gegenüber Ihrer Ex-Frau und den Kindern werden Sie als Geldleistungen erbringen müssen. Allein den Unterhalt für Ihre Freundin und das Kind mit Ihr, können Sie durch die Gründung eines gemeinsamen Haushalts erbringen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 31.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie schreiben in 1, dass sich der Unterhalt für die Kinder lt. Düsseldorfer Tabelle anpassen würde. Besteht denn bei der Höhe der Zahlung des KU ein Unterschied, ob es sich um 2 oder 3 Kinder handelt? Oder wie ist diese Anpassung zu verstehen?
Und wie ist Ihre Aussage zu verstehen: ...die Bestimmung des Bedarfs erfolgt unabhängig vom bisher gezahlten Unterhalt.?
Zu 2: Wieso würde sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein geringerer Unterhalt für Ex-Frau und Kinder ergeben, wenn meine Freundin bei mir wohnen würde?
Vielen Dank,
Gruß,
Feade
Sehr geehrter Fragesteller,
wie gesagt geht die Düsseldorfer Tabelle von drei Unterhaltspflichtigen (einer Frau und zwei Kindern) aus. Kommt nun aber ein weiterer Unterhaltsberechtigter, bspw. ein Kind, hinzu so erfolgt ggf. eine Herabstufung des Unterhalts.
Bei der Bestimmung des Bedarfs kommt es alleine auf Ihr Einkommen an. Die bisherigen Zahlungen haben keinerlei Einfluss auf die Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von Unterhaltsberechtigten, und nicht von Barunterhaltsberechtigten aus. Somit macht es für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs von Ex-Frau und den Kindern mit dieser nach der Düsseldorfer Tabelle, keinen Unterschied, ob Freundin und Kind bei Ihnen leben, denn an ihren Unterhaltspflichten ändert sich durch diesen Umstand nichts.
Zusätzlich möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Düsseldorfer Tabelle keinen Gesetzescharakter hat. Dies bedeutet, dass sich die Gericht zwar in den meisten Fällen daran halten. In Einzelfällen werden aber davon abweichende Entscheidungen getroffen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)