Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs teile ich mit, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in die Verfahrensakten nicht möglich sein wird.
Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt eine Aufsichtspflichtverletzung des Ex-Mannes nach § 832 BGB
in Betracht. Dass Ihr Ex-Mann eine Aufsichtspflicht ausüben hatte, können Sie Ihrer Aussage nach durch das Schriftstück nachweisen, weil die Aufsichtspflicht schriftlich übergeben wurde, vgl. § 832 Abs. 2 BGB
.
Diese müsste Ihr Ex-Mann aber auch verletzt haben. Dies beurteilt sich nicht pauschal, sondern ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Es kommt insbesondere auf die Reife und Einsichtsfähigkeit Ihrer Tochter an. Hier würde lediglich in Frage kommen, ob es erforderlich war, dass Ihr Ex-Mann Ihre Tochter darauf hinweist, dass man Fremden nicht die Haustür aufmacht. Ansonsten wird niemandem vorzuwerfen sein, wenn ein Diebstahl mit mehreren Mittätern stattfindet. Dass eine 14-Jährige alleine zu Hause bleibt, dürfte für sich noch nicht ausreichen, um den Schadenersatzanspruch zu rechtfertigen. Teilweise wird vertreten, dass 14-Jährige alleine Urlaub machen dürfen. In diesem Alter werden Jugendliche auch strafmündig, weil davon ausgegangen wird, dass sie die volle Einsichtsfähigkeit entwickelt haben.
Ihr Ex-Mann kann sich also entlasten, indem er vorträgt, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder aber der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Aufsichtspflicht genügt worden wäre.
Anklagen können Sie ihn selbstverständlich, aber es kommt auf die Erfolgsaussichten an, hierzu müssten mehr Informationen vorliegen, um dies zu beurteilen. Derzeit sehe ich eher weniger als mehr Chancen, dass einer solchen Klage stattgegeben wird.
Ein Erfolgshonorar ist nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig. Daher wird man ein solches Mandat wahrscheinlich nicht auf Erfolgshonorarbasis übernehmen können. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie müssten mir außerdem erklären, was es mit dem Kostenvoranschlag in Höhe von 12.000,00 Euro auf sich hat? Haben Sie bereits einen Kostenvoranschlag eingeholt, der auf 12.000,00 Euro lautete?
Ich würde darum bitten, mich zwecks Absprache hinsichtlich einer etwaigen weiteren Zusammenarbeit unter meiner Emailadresse zu kontaktieren: info@rechtsanwalt-pilarski.de.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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