Gerne zu Ihren Frage:
Die Erfolgsaussicht einer Beschwerde an die Kita-Leitung hängt davon ab, ob die Tagesstätte den Anforderungen des
Betreuungsschlüssels gerecht wird. Und zwar tatsächlich und nicht auf dem Papier.
Ab 1. Juli 2021 wird in RP ein platzbezogenes Personalbemessungssystem angewendet – damit soll der Personalschlüssel verbessert werden. Zudem stellt das Land damit eine einheitliche und transparente Personalbemessung sicher. Grundlage ist die Vereinbarung der BRD mit dem Land RP "zur Umsetzung des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG).
Das Personalbemessungssystem wurde von einem gruppen- auf ein platzbezogenes System umgestellt. Damit stellt das Land eine einheitliche und transparente Personalbemessung sicher, die allerdings - das ist die Schwachstelle zu Ihrer Anfrage - weil nicht alle Kitas die gleichen Herausforderungen haben, werden mittels eines Sozialraumbudgets spezifische Sozialräume bei der Personalbemessung berücksichtigt und so strukturelle Benachteiligung überwunden.
Ferner werden Auszubildende nicht mehr auf den Personalschlüssel angerechnet.
Zugegeben, eher im Ungefähren verbliebene, politische Absichtserkärungen. Es wird auf die heterogene Kita-Landschaft verwiesen.
Für Sie als Eltern für eine belastbare Beschwerde ist zunächst der Betreuungsvertrag, den Sie mit dem Träger abgeschlossen haben. Daraus resultiert dann auch eine etwaige vertragliche Haftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung. Daneben die sog. deliktische Haftung nach den §§ 823 ff BGB.
Im Einzelnen: Mit dem o. zitierten neuen Gesetz wird auf eine stundengenaue platzbezogene Personalbemessung umgestellt, das heißt, die Anzahl der Plätze und der Betreuungsumfang jedes Platzes sind dann maßgebend.
§ 21 KiTaG Personalausstattung
[…] (3) Das Land gewährt Zuweisungen nach § 25 auf der Grundlage der nachfolgenden
Personalquoten: 1. 0,263 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres, 2. 0,1 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder ab dem
vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und 3. 0,086 Vollzeitäquivalent
je Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die
Personalquote bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit von sieben Stunden für
einen Platz. Bei einer anderen Betreuungszeit ist die Personalquote entsprechend
anzupassen.
Diese Personalquoten beziehen sich immer auf eine Betreuungszeit von sieben Stunden pro Tag. Ist für einen Platz eine längere oder kürzere Betreuungszeit vorgesehen, muss die Personalquote entsprechend angepasst werden. Ein Beispiel: Ein Kind im Alter ab zwei Jahren bis zum Schuleintritt wird nicht sieben, sondern neun Stunden pro Tag betreut. Rechnet man die Personalquote von 0,1 Vollzeitäquivalenten für sieben Stunden um, so ergibt sich für diesen Platz ein Personalanteil von 0,128 Vollzeitäquivalenten für neun Stunden (0,1 geteilt durch 7 mal 9). (Qu.: Ministerium für Bildung RP.)
Bei einem begründeten Anfangsverdacht auf Verletzung von Aufsichtspflichten sollten Sie ggf. durch Zeugen belegt, konkrete Vorfälle zeitlich dokumentieren und beschreiben (Stürze von Wickelkommoden) und schriftlich (Einschreiben) an die Leitung melden und um Prüfung des Sachverhalts unter Bezugnahme auf den oben zitierten § 21 KiTaG Personalausstattung bitten. Ich berechtigtes Interesse an Auskunftserteilung machen Sie damit glaubhaft, dass Sie in Sorge um Ihr eigenes Kind sind, wenn der gesetzliche Betreuungsschlüssel nicht gewährleistet wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer