Sehr geehrter Fragestellerin,
hiermit beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass ich die Schuld der Verfahrenskosten nicht aufrechenbar mit meinen Forderungen aus dem laufenden Insolvenzverfahren sind bzw. noch der Insolvenzmasse abgetreten werden kann. Ist diese Annahme korrekt?
Ich verstehe diese Frage so, dass Sie wissen wollen, ob Sie mit der Verbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gegen Ihre Forderung gegen den Insolvenzschuldner aufrechnen können. Soweit der Kostenerstattungsanspruch dem Insolvenzverwalter zusteht, sind Sie hier gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Eine Aufrechnung wäre nur dann möglich, wenn die Erstattungsforderung dem Schuldner selbst zusteht, also der von Ihnen erwähnte Rechtsstreit von dem Schuldner selbst geführt wurde nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase oder aber im Zusammenhang steht mit einer freigegeben selbständigen Tätigkeit. Ansonsten ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Sie können natürlich dem Insolvenzgericht Einkünfte des Schuldners offen legen, müssen sich aber klar sein, dass der Insolvenzverwalter von den Einnahmen, die am Ende auf dem Insolvenzanderkonto liegen, einen erheblichen Teil erhalten wird. Ihnen selbst hilft dies nur dann weiter, wenn die Aufrechnung nicht möglich ist oder Ihre Forderung gegen den Schuldner höher ist.
Im Hinblick auf die erwähnten urheberrechtlichen Ansprüche vermute ich, dass diese sich gegen den Schuldner selbst richten, da wohl kein Insolvenzverwalter eine urheberrechtlich fragwürdige Homepage betreiben würde. In diesem Fall ist eine Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen grundsätzlich möglich. Soweit die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings dem Insolvenzverwalter zusteht, scheitert eine Aufrechnung an § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO
. Diese hätte nur Erfolg, wenn die Kostenerstattungsforderung dem Schuldner selbst zusteht.
Soweit unter vorstehenden Ausführungen eine Aufrechnung möglich ist, wäre eine Vollstreckungsgegenklage nebst Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Tat der richtige Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Tel: 0202 76988091
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau RA,
vielen Dank fuer die schnelle Beantwortung.
Ein paar erklaerende Ergaenzungen:
Das Insolvenzverfahren des Schuldners wurde in Maerz 2013 eroeffnet. Der abschliessende Kostenfeststellungsbescheid des Versaeumnisurteils (Feststellungsklage zum Privileg von vorsaetzlich unerlaubten Handlungen im Insolvenzverfahren) erging im Mai 2016 also lange nach Insolvenzeroeffnung. Die Feststellungsklage wurde auch erst nach Insolvenzeroeffnung eingereicht. Das Verfahren wurde unabhaengig vom Insolvenzverwalter nur vom Insolvenzschuldner bzw. seinen Rechtsbeistand gefuehrt.
Dem gemaess sollte dem Insolvenzverwalter keine Verfuegungsgewalt gegen die aktuelle Forderung des Insolvenzschuldner haben, da auch insbesondere das Gericht darauf hingewiesen hat die Forderung an den Insolvenzschuldner direkt zu zahlen. Widerum befindet sich der Insolvenzschuldner im Gegensatz zu Ihren Ausfuehrungen noch nicht in der Wohlverhaltensperiode noch stehen die Forderungen im Zusammenhang mit einer freigegebenen Selbststaendigkeit.
Dementsprechend ist mir die Rechtslage nicht 100% klar, weil die Kosten nach Eroeffnung des Insolvenzverfahren neu angefallen sind, aber eben nicht in der Wohlverhaltensperiode.
Da die Kosten des Insolvenzverwalter bereits gedeckt sind und ich zu 70% ein Grossglaeubiger bin und die Forderung des Insolvenzschuldner aus dem Kostenfestsetzungsbescheid nur ein Bruchteil meiner Forderung als Insolvenzglaeubiger ist, so wuerde ich ggf. ueber die Quote einen Grossteil der Summe wiedersehen. Oberstes Ziel, dass der Insolvenzschuldner nichts erhalten solle und ich alle rechtlichen Wege zur Vermeidung gehe. In erster Linie moechte ich den Weg der Aufrechnung gehen, da der Insolvenzschuldner selber die Internetseite betrieben hat und entsprechend ohne Resonanz noch Stellungsnahme abgemahnt wurde. Der geforderte Schadensersatz und Lisenzgebuehr betraegt das doppelte des Kostenbescheides, ist aber nur aufgrund Internetrecherchen bisher untermauert.
Obwohl wie bereits oben erwaehnt noch nicht 100% sicher bin, weil meine neue Forderung noch in der Insolvenzphase beanstandet wurde, gehe davon aus, dass der erste Weg eine Vollstreckungsgegenklage nebst Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der erste Weg ist, der zweite vorsorgliche Weg die Meldung an den Insolvenzverwalter oder ein dritter alternativer Weg unmittelbar nach Versagung der Restschuldbefreiung (Insolvenzschuldner wurde mit 120 Tagessaetzen bereits wegen einer Insolvenzstraftat im offenen Verfahren verurteilt) unmittelbar wieder gegen meinen offenen Forderungen vollstrecken kann und den Kostenfeststellungsbescheid unmittelbar aufrechnen kann.
Sofern ich das richtig verstanden habe, so waere ich fuer eine kurze Benennung der Pragraphen auf die ich mich stuetzen kann, sicherlich hilfreich.
Vielen Dank schon mal im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
da sich der Schuldner noch nicht in der Wohlverhaltensphase befindet, gehe ich davon aus, dass die Kostenerstattungsforderung dem Insolvenzverwalter zusteht. Sie sollten sich einmal mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, damit dieser entsprechend auf den Anwalt des Schuldners einwirkt. Folge wird allerdings sein, dass Sie das Geld an den Verwalter werden zahlen müssen, da eine Aufrechnung ausscheidet.
Die Vergütung des Verwalters steigt mit der Summe, die er einnimmt. Auch wenn Sie im Gutachten gelesen haben, dass die Kosten des gedeckt sind, bedeutet dies nicht, dass er nicht mehr festsetzen lassen wird, wenn er entsprechen Geld einnimmt. Von den ersten EUR 25.000,00 bekommt er 40 % zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Ihre Schadenersatzforderungen wegen der Urheberrechtsverletzungen können Sie als Neugläubiger titulieren und schon während des Insolvenzverfahrens vollstrecken lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler