Sehr geehrter Fragesteller,
Sie erkennen das völlig richtig, das die Formulierung "keine besonderen Gründe" der Knackpunkt der gesamten Angelegenheit ist.
Gem. § 41 Abs. 2 SchulG kann die Ausnahmegenehmigung abgelehnt werden, wenn keine besonderen Gründe für die Erteilung der Genehmigung vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist zwischen dem Individualinteresse Ihrer Tochter und dem öffentlichen Interesse des Schulträgers. Darauf speziell sollte sich die Klagebegründung stützen. Sie müssen möglichst exakt Gründe herausarbeiten, warum das Interesse Ihrer Tochter an dem Schulbesuch auf der anderen Schule überwiegt und aus welchem Grund das Interesse des Schulträgers zurücktreten muss.
Hintergrund der Einteilung in Schulbezirke ist die Lenkung der Schülerströme durch den Schulträger. Es soll vermieden werden, dass an der eine Schule die Klassen überquellen, während andere Klassen fast aussterben. Im jeweiligen Schulbezirk wohnende Schüler werden bei der Verteilung vorrangig berücksichtigt. Erst dann kommen die "Ausnahmegenehmigungen" in Betracht.
Als wichtiger Grund zumeist anerkannt, ist die Betreuung des Kindes nach Schulschluß. Wohnen Familienangehörige in Schulnähe, kann eine Ausnahme erteilt werden, um eine Betreuung des Kindes zu sichern. Das Wohl des Kindes sollte vorrangige Beachtung finden. Schwierig könnte es bereits werden, das ansässige Sportvereine/Musikschule anerkannt werden. Vielleicht ist es Ihnen möglich, den Aufenthalt in der anderen Stadt stärker zu untermauern (Beruf, Familienangehörige etc.) im Hinblick auf die bereits erwähnte Betreuung Ihrer Tochter.
Ganz wichtig ist ebenfalls, dass ein Schulbesuch auf der "Wunschschule" überhaupt gewährleistet werden kann, oder ob die Klassengrößen bereits ausgereizt sind. Hier sollten Sie möglichst vorab Erkundigungen einholen und mit in der Klage aufführen, dass seitens der "Wunschschule" keine Ablehnungsgründe bestehen.
Das Argument mit dem Lateinunterricht sollten Sie in der Begründung auf jeden Fall mit aufführen.
Die Erreichbarkeit des Gymnasiums wird kein weitere Rolle spielen, da dies für alle Schüler aus diesem Einzugsbereich gilt. Wichtig sind allein Gründe, die individuell ihre Tochter betreffen und von gewichtigem Interesse sind.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich bei der Klagebegründung durch einen Kollegen vor Ort unterstützen zu lassen, der vornehmlich auf Schulrecht/Verwaltungsrecht spezialisiert ist und mit Ihnen im Gespräch evtl. noch weitere persönliche Gründe herausarbeiten kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
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