Sehr geehrte Fragestellerin,
die Auflösung und Löschung eines Vereins ist in §§ 41 ff. BGB
geregelt.
"Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt."
Die anschließende Löschung erfolgt dann durch Mitteilung gegenüber dem Registergericht jedoch mittels beglaubigter Unterschriften (§ 77 BGB
).
Diese Formalie ändert sich auch nicht, wenn der Verein seit 26 Jahren untätig gewesen ist, da dieser dennoch weiter besteht, unabhängig von der Tätigkeit.
Die Ladung selbst kann an die letzte Adresse gesendet werden und gilt dann als ordnungsgemäß, wenn in der Satzung selbst nichts abweichendes geregelt ist.
Rechtliche Folgen hat der Vorstand jedoch nicht zu erwarten, da es in seinem Belieben stand, wann der Verein aufgelöst und gelöscht werden soll. Auch ist es unerheblich, wenn die Aufgaben der verschwundenen Vorstände nicht weiter verteilt worden sind. In dieser Hinsicht herrscht absolute Privatautonomie. Diese Aufgaben können auch andere Mitglieder wahrnehmen, werden dadurch jedoch nicht zum Vorstand des Vereins.
Wenn in der Satzung geregelt ist, dass der Kommune das Vermögen zufällt, ist diese auch nicht mehr berechtigt, eventuelle noch ausstehende Mitgliedsbeiträge einzuziehen, wenn das Vermögen wie in Ihrem Fall positiv ist.
Eine Haftung des Vorstandes findet in diesem Fall nicht statt.
Diese Antwort ist vom 02.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
ihre knappen Einlassungen auf mein Problem 'Auflösung/Löschung eines langjährig untätigen Vereins' haben mich ratloser als zuvor zurückgelassen.
Insbesondere irritiert mich ihre Antwort zur Haftung des Vorstands bei nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen (meine Frage 3).
Nach ihrer Lesart soll der Anfallberechtigte deshalb (!) keinen Zugriff auf ausstehende Mitgliedsbeiträge mehr haben, weil noch ein Restvermögen existiert. In diesem Fall, so ihre Einlassung, findet 'eine Haftung des Vorstands für entgangene Mitgliedsbeiträge nicht statt'.
Nehmen wir z.B. an, dass sich in unserer Kasse noch 50 Euros befinden, dann müsste sich der Anfallberechtigte, wenn ich sie richtig verstehe, mit diesem Betrag zufrieden geben. Befindet sich jedoch nichts mehr in der Kasse, dann könnte er die noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge, die den Betrag von 50 Euros zudem erheblich übersteigen würden, eintreiben lassen. Sollten jedoch die zahlungspflichtigen Mitglieder unauffindbar sein, so hätte schließlich der Vorstand für diese entgangenen Beiträge zu haften. Haben sie dies gemeint? Habe ich ihre Antwort richtig verstanden? Wenn ja, dann kommt mir die Sache äußerst widersprüchlich vor.
Hätten wir nämlich auf der anderen Seite (was nicht der Fall ist), noch Ansprüche von Gläubigern zu befriedigen, so wäre wohl jeder Liquidator verpflichtet, offene Mitgliedsbeiträge einzutreiben. Das Vereinsvermögen würde dadurch natürlich steigen und dem Anfallberechtigen würde u.U. eine größere Summe zufließen, sollte die Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger das zusätzlich eingetriebene Geld nur noch zu einem geringfügigen Teil aufbrauchen.
Aus welchem Grund sollte also der Anfallberechtigte, wenn ein positives Vereinsvermögen vorliegt, keinen Anspruch auf noch offenstehende Mitgliedsbeiträge haben, da er doch im Rahmen der Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern, diesen Anspruch, wenn auch nur auf mittelbare Weise, erlangen kann? Oder muss er sich am Ende einfach nur mit jedem 'Restvermögen' zufrieden geben, das ihm zufällt? Sollte dies aber der Fall sein, so hängen die Ansprüche des Anfallberechtigten immer noch nicht von der Größe unserer Restbarschaft ab, sondern möglicherweise nur von dem besonderen Rechtsstatus, den er als 'Anfallberechtigter' genießt.
Aus ihrer apodiktischen Antwort zu der von mir gestellten Haftungsfrage (Frage 3) kann ich keine rechtliche Klärung dieses Problems entnehmen. Ich wäre ihnen daher sehr dankbar, wenn sie mich darüber aufklären könnten auf welchen Gesetzen oder Rechtsgrundsätzen und/oder auf welcher Rechtsprechung ihre Interpretation der in Frage stehenden Angelegenheit beruht.
Zudem bitte ich sie, folgendes noch etwas näher zu erläutern. Auf meine erste Frage, ob bei einem langjährig untätigen Verein, dessen Mitglieder sich vor 26 Jahren das letzte Mal gesehen haben, eine sofortige Löschung erfolgen kann, antworten sie mit dem lapidaren Hinweis auf das reguläre Verfahren nach den §§ 41 ff. BGB . Andere Möglichkeiten der Auflösung, um die ich sie gebeten habe, nennen sie nicht. Offensichtlich schließen sie z.B. eine Gleichstellung des untätigen Vereins mit einem mitgliederlosen Verein kategorisch aus, obwohl diese Auffassung zumindest auch Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden hat. Das gleiche gilt für die Rechtskonstruktion eines konkludenten Austritts aller Mitglieder. Ich frage mich daher, aus welchen Gründen für sie eine solche vereinfachte Form der Vereinslöschung - bei der eine Liquidation entfällt - nicht in Frage kommt?
Unbeantwortet bleiben auch die folgenden Fragen:
1. Wenn wir es unternehmen, wie sie es uns anempfehlen, an die alten Adressen der Mitglieder eine Ladung zwecks Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verschicken, so zeigen sie uns an keiner Stelle auf, was wir nach einer solchen Aktion unternehmen sollen. Insbesondere, weil zu erwarten ist, dass sich keins der Mitglieder melden wird oder möglicherweise nur 1 Mitglied meldet, da die alten Adressen nicht mehr gültig sein werden. Welche Beschlüsse sollen bzw. können wir unter diesen Bedingungen noch fassen? Welchen Antrag sollen wir beim Amtsgericht stellen (Ein Auflösungsverfahren mit Liquidation oder etwa doch eine sofortige Löschung des Vereins aufgrund langjähriger Untätigkeit, aufgrund eines konkludenten Austritts aller Mitglieder oder aufgrund irgendetwas anderem)? Oder entscheidet etwa das Registergericht, was im Einzelnen zu geschehen hat?
2. Bei einem regulären Auflösungsverfahren, wie sie es uns vorgeschlagen haben, muss, sofern noch ein Vermögen vorhanden ist, unbedingt eine Liquidation erfolgen. Der (Not)Liquidator muss also das vorhandene (dingliche wie geldliche) Vermögen sichern und z.B. auch offene Mitgliedsbeiträge eintreiben, um die Ansprüche potentieller Gläubiger befriedigen zu können §49 BGB. Muss folglich der Vorstand bei Einleitung eines regulären Auflösungsverfahren nicht zu Recht befürchten, dass er für die Ausfälle (zumindest der noch nicht verjährten Mitgliedsbeiträge) zu haften hat, da die Mitglieder, weil unauffindbar, nicht mehr zu einer Zahlung herangezogen werden können? Der (Not)Liquidator kann offensichtlich von einer Eintreibung der Mitgliedsbeiträge nicht absehen. Ist also meine Befürchtung bezüglich der (Mitgliedsbeitrags)Haftung von Vorständen wirklich grundlos? Oder produziert nicht das von ihnen vorgeschlagene Vorgehen (Auflösung nach den §§ 41ff. BGB) genau diesen Umstand, den ich unbedingt vermeiden möchte: Vorstandshaftung?
3. Schließlich stellt sich in diesem Zusammenhang noch ein praktisches Problem. Sollte eine Liquidation erfolgen müssen, dann muss sich der Liquidator irgendwie eine Übersicht über die finanzielle Situation des Vereins verschaffen. Vor 26 Jahren haben wir unser Vereinskonto gekündigt. Es existiert bis heute nur ein unveränderter Restbetrag von ein paar hundert Euro in der Handkasse. Ein Kassenbuch existiert nicht, da weder Einnahmen noch Ausgaben seit der Kontoauflösung erfolgten. Wie können bzw. müssen wir zur Klärung der Gültigkeit dieses Kassenstands beitragen? Ist eine gesamte Überprüfung der ersten 4 aktiven Jahre unserer Vereinstätigkeit zu erwarten und ggf. auch buchhalterisch zu belegen?
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer, ich hoffe ich habe ihre Zeit mit meinen Fragen nicht übergebühr beansprucht. Wenn doch, bitte ich um Nachsicht. Für ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Liquidation kommt nicht in Betracht, da das Vermögen an den Fiskus fallen soll (siehe § 47 BGB
; KG NJW 1969, 752
).
Hinsichtlich des Fiskusses ist zu sagen, dass dieser lediglich für das Vereinsvermögen haftet.
"In allen diesen Fällen soll nach § 46 der Fiskus als Gesamtnachfolger "in die Schulden des Vereins eintreten und soll den Erwerb des angefallenen Vermögens auszuschlagen nicht befugt sein"
(Staudinger, BGB, § 46, Rdnr. 1).
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn positives Vermögen noch vorhanden ist, und der Staat keine Verbindlichkeiten zu bedienen hat und er auch in keiner Haftung steht (und damit auch der ehemalige Vorstand nicht), er nicht befugt ist, weitere Ansprüche gegen ehemalige Mitglieder des Vereins geltend zu machen, um sich noch weiter zu bereichern. Lediglich im Falle der Haftung kann dieser alle Möglichkeiten ausschöpfen, wozu natprlich dann auch die Eintribung von Mitgliederbeiträgen gehören.
Hinsichtlich der Vereinsauflösung:
Der Verein endet ferner, wenn er alle Mitglieder durch Austritt oder aus sonstigen Gründen verliert. Dieses ist jedoch gesetzlich nicht geregelt und wird von den Gerichten unterschiedlich behandelt. Aus diesm Grund habe ich diesen Weg nicht aufzeigen wollen, da dieser nicht rechtsicher ist.
Mit der überwiegenden Meinung jedoch ist ein Erlöschen des Vereins anzunehmen ( Soergel/Hadding Vor §§ 41 ff Rn 11; BGB-RGRK/ Steffen Rn 3; Palandt/Heinrichs Rn 2; BGHZ 19, 51
, 57; BAG JZ 1987, 420
, 421; BVerwG NJW 1997, 474
, 476).
Nach anderer Auffassung jedoch wird der Verein in diesem Fall nur aufgelöst, so dass noch eine Liquidation erfolgen muss (Beitzke, in: FS Wilburg [1965] 21 ff; Flume, Die juristische Person § 6 II; K Schmidt JZ 1987, 394, 399; MünchKomm/Reuter Rn 5 ).
In diesem Fall muss jedoch ein Rechtspfleger mit der Abwicklung beauftragt werden (§ 1913 analog; BGHZ 19, 51
, 57; BAG NJW 1967, 1437
).
In diesem Fall der Beauftragung würde der Rechtspfleger auch die Mitgliederlosigkeit zunächst noch positiv feststellen müssen.
Ich würde Ihnen also wegen Ihrer Nachfrage zunächst raten, einen Antrag beim Amtsgericht (Registergericht) einzureichen, um feststellen zu lassen, dass der Verein aufgelöst ist und um somit das Löschungsverfahren einzuleiten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie mich auch weiterhin gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Ich würde letztlich noch um eine eventuelle Neuberwertung meiner Antworten bitten.
Entschuldigen Sie bitte, dass meine ersten Ausführungen Sie zunächst verwirrt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt