Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angeben wie folgt beantworte:
1. Zunächst ist anhand des Gesellschaftervertrages zu prüfen, ob der Mitgesellschafter berechtigt war ein entsprechendes Darlehen alleine zu vergeben. War dies nicht der Fall hat der Mitgesellschafter durch die Darlehensvergabe gegen den Gesellschaftervertrag verstoßen und sich damit gegenüber der GbR Schadensersatzpflichtig gemacht.
2. Ob eine Untreue vorliegt hängt wiederum davon ab, ob der Gesellschaftervertrag eine entsprechende Befugnis Ihres Mitgesellschafters einräumt. Eine Strafanzeige würde ich zum jetzigen Zeitzpunkt noch nicht empfehlen.
3. Soweit der Gesellschaftervertrag einen entsprechenden Darlehensvertrag nicht vorsieht, wäre dies sicherlich ein Anlass die Gesellschaft aufzukündigen, da das Vertrauensverhältnis gestört ist. Die Kündigung der Gesellschaft richtet sich nach § 723 BGB
. Soweit Ihr Mitgesellschafter die Gesellschaft kündigen möchte, sollte er dies zu Beweiszwecken schriftlich vornehmen.
4. Nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft sind zunächst die Schulden der Gesellschaft auszugleichen. Zudem sind die Vermögenswerte zu liquidieren, wozu auch das Darlehen gehört. Hierbei ist unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben die Laufzeit zu beachten. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis der fehlenden Befugnis ihres Mitgesellschafters den Darlehensvertrag eingegangen wäre.
5. Soweit die Gesellschafter die Vermögenswerte der Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben sind diese zurückzugewähren. Sind Software und Hardware Vermögen der Gesellschaft sind diese zu verwerten und aus dem Erlös zunächst die Gläubiger dann die Gesellaschafter zu befriedigen.
6. Soweit einer der beiden Gesellschafter die GbR aufkündigen möchte wäre aus Beweiszwecken eine schriftliche Kündigung zu bevorzugen. Die Abwicklung der Gesellschaft richtet sich dann nach den Vorgaben des Gesellschaftervertrages. Soweit möglich kann zwischen den Gesellsachaftern eine entsprechende Vereinbarung zur Aufteilung der Vermögenswerte der GbR getroffen werden.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie war sehr hilfreich. In der Zwischenzeit hat der Kompagnon die schriftliche Kündigung ausgesprochen, obwohl eigentlich ICH derjenige hätte sein müssen, der dies tut, nach der Sache mit den 50000 Euro. Die Computerzugänge sind nun gesperrt und ich werde mir wohl schnell einen Anwalt suchen.
Soll ich in der Zwischenzeit der Kündigung widersprechen oder ist das nicht von Nöten. Meine Befürchtung ist die, dass ich als der eigentlich Leidtragende (50000 Euro ohne mein Wissen, die aber in der Zwischenzeit zurück sind) vielleicht eine Frist versäume oder etwas falsch mache, wenn ER kündigt und nicht ICH und ICH nicht widerspreche. Oder ist das egal, wenn ich jetzt sowieso zum Anwalt gehe.
Herzlichen DAnk für Ihre Antwort
Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist nicht erforderlich. Sie können allenfalls entgegnen, dass die Kündigung unwirksam oder zur Unzeit erfolgt ist und Sie sich Schadensersatzansprüche gegen den kündigenden Gesellschafter vorbehalten.
Die Kündigung sollte insbesondere dahingehend geprüft werden, ob Sie mit dem Gesellschaftervertrag vereinbar ist und ob in der Kündigung ein wichtiger Grund benannt wurde, der eine Kündigung vor Fristablauf einer Kündigung rechtfertigt.
Wichtig in diesem Stadium ist, die Vermögenswerte (Soft- und Hardware, Guthaben, Betriebs- und geschäftsausstattung) der GbR zu sichern, damit hier nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden. Sicherlich wäre auch zu überlegen, ob Sie eine Verwertungsgesellschaft für die Verwertung der Vermögenswerte zu Rate ziehen.
Beste Grüße