Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Sie müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Trotz der Klage müssen Sie sich aber bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Im gerichtlichen Verfahren wird die Wirksamkeit der Kündigung überprüft. Während der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz, damit ist grundsätzlich eine ordentliche fristgerechte Kündigung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann aber in Ausnahmefällen bei den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden die Genehmigung zur Kündigung einholen. Die Behörde hat Ihnen in diesem Verfahren das Recht zur Äußerung zu geben. Die komlette Einstellung des Betriebs kann ein Grund für die Zustimmung zur Kündigung sein. Ohne Zustimmung der Behörde ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, trotzdem sollten Sie dagegen Klage erheben. Wenn der Betieb wirklich geschlossen wird, dann wäre eine Kündigung sehr wahrscheinlich wirksam, allerdings gilt dies nicht, wenn ein neuer Arbeitgeber den Betrieb übernimmt. Dann läge ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB
vor und der neue Inhaber würde in die Arbeitsverhältnisse eintreten.
2. Der Regelbetrag für eine Abfindung ist ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr, dass wären bei Ihnen rund 4 Gehälter. Dies ist aber keine verbindliche Größe, letztlich ist die Frage der Abfindung eine Vereinbarungssache. Falls der AG keine Möglichkeit sieht Ihnen zu kündigen, könnte er Ihnen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung anbieten.
3. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das dritte Jahr der Elternzeit praktisch verloren, denn um Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten zu können, müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfüngung stehen. Sie müssen sich auf jeden Fall arbeitslos melden und zwar umgehend nach Erhalt der Kündigung. Sie können sich dann immer noch entscheiden, ob Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen wollen.
4. Wenn ein Übernehmer Ihren Arbeitgeber übernimmt, dann gilt die Elternzeit weiter. Ein neuer Arbeitgeber ist zwar an die Zusage des vorherigen Arbeitgebers nicht gebunden, wenn das Kind aber das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn erst ein Abschnitt der Elternzeit genommen wurde, dann muss auch ein neuer AG die restliche Elternzeit gewähren.
Ich rate Ihnen einen Anwalt zu beauftragen, falls Ihr AG eine Kündigung ausspricht oder wenn er ein sonstiges Angebot unterbreitet.
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Diese Antwort ist vom 02.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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