Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Haftung für die Mietzahlung durch A.
Durch den Abschluss und Aufnahme von A und B im Mietvertrag haften beide Gesellschafter für die Miete auch dann wenn die GbR aufgelöst/liquidiert wird.
Da die GbR beendet wird, ist der richtige Weg im Rahmen der Liquidation der GbR den Mietvertrag zu kündigen, soweit möglich und kein Zeitmietvertrag geschlossen wurde. Der ausscheidende Gesellschafter hat hierbei gegen den Gesellschafter der das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführt, das Recht die Zustimmung zur Kündigung einzuklagen.
Eine interne Haftungsfreistellung ist grundsätzlich möglich, entbindet A aber nicht von einer Haftung gegenüber dem Vermieter.
Ein Vorschlag für eine Haftungsfreistellung:
Hiermit verpflichtet sich B A von Ansprüchen des Vermieters C freizustellen, die von dem Vermieter C geltend gemacht werden. Eine Freistellung kann bei erstmaliger Inanspruchnahme durch den Vermieter verlangt werden. A kann nicht darauf verwiesen werden, den Grund und die Höhe der Forderung vorab zu prüfen.
Aus meiner Sicht ist ein neuer Mietvertrag die bessere Lösung. B kann dem Vermieter anbieten die Untermietzahlungen von A als zusätzliche Sicherheit anzubieten, um den Mietvertrag mit A und B vorzeitig zu beenden.
Durch die Haftungsfreistellung entfällt gegenüber dem Vermieter keine Nachhaftung.
2. Wenn die GbR aufgelöst wird, müßte ja A seine Einlagen zurückbekommen.
Durch die Liquidation der GbR werden zunächst alle offenen Forderung beglichen und vorhandene Vermögenswerte veräußert. Das dann verbleibende Vermögen wird an die Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile ausgeschüttet.
Verauslagte Kosten werden hierbei nicht berücksichtigt, da diesen kein Vermögenswert zukommt.
Gleiches gilt für Kosten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Eine Auskehrung erfolgt nicht.
Allerdings ist eine Regelung im Hinblick auf eine Kaution zu treffen. Danach hat A Anspruch auf anteilige Auskehrung der Kaution gegen B.
3. Durch die Liquidation der GbR wäre auch der Mietvertrag der GbR mit dem Mieter zu beenden. Wer diesen Mietvertrag ggfs. fortführt, ist im Rahmen der Liquidation zu klären.
Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht nicht, da der Mietvertrag im Rahmen der Liquidation zu beenden ist und nicht fortgeführt wird, allenfalls auf einen Nachfolger übertragen werden könnte.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die GbR einvernehmlich beendet wird oder durch einen Gesellschafter gekündigt wird, da bei nur zwei Gesellschaftern die GbR in beiden Fällen automatisch in die Liquidationsphase fällt.
Eine einvernehmliche Beendigung ist aufgrund der bestehenden und zu übertragenden Dauerschuldverhältnisse sicherlich vorzuziehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen