Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Antwort der Gläubigerbank ist zutreffend, da die Auflassungsvormerkung – nach Ihren Angaben – nachrangig hinter dem Recht der Gläubigerbank eingetragen ist.
2. Der Ersteher kann den Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen (die Voraussetzungen dafür richten sich – wie sonst auch - nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
). Wenn der Ersteher zum erstmöglichen Termin kündigt, ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573d Abs. 2 BGB
i. V. m. § 57a ZVG
), auch wenn die Mietzeit mehr als 5 Jahre beträgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.04.2013
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17:19
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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