Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. …dabei behauptet er, mein letztes Teilzeitgehalt während der Elternzeit und nicht mein Vollzeitgehalt vor der Elternzeit sei für §1a KSchG
ausschlaggebend,
Diese Auffassung Ihres Arbeitgebers ist nicht zutreffend.
Zwar ist nach § 10 Abs. 3 KSchG
für die Höhe der Abfindung grundsätzlich der Monat relevant, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Bei Ihnen müsste dann praktisch rückwirkend Ihr letzter Arbeitsmonat (hier: in Teilzeit) vor der Beendigung herangezogen werden.
Im Rahmen der Elternzeit haben der Europäische Gerichtshof und die deutschen Arbeitsgerichte allerdings anders entschieden.
In dem Fall, dass die Teilzeittätigkeit, wie bei der Elternzeit lediglich vorübergehend ist und der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in Teilzeit gewechselt ist, ist das letzte Vollzeitgehalt maßgeblich (siehe: EuGH, Urteil vom 22.10.2009, AZ: C-116/08
).
Die Höhe Ihrer Abfindung ist also anhand Ihres letzten Vollzeitgehaltes zu berechnen.
2. ebenso will er mir nicht alle Elternzeitjahre anrechnen. Hat er damit Recht?
Auch damit ist Ihr Arbeitgeber im Unrecht. Maßgeblich für die Höhe der Abfindung ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Mit andren Worten maßgeblich ist die Laufzeit Ihres Arbeitsvertrages.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich. Es besteht allerdings weiter fort. Folge davon ist, dass auch die gesamte Elternzeit bei der Berechnung einer Abfindung zu berücksichtigen ist.
Für die Höhe Ihrer Abfindung ist daher der Zeitraum vom Beginn Ihres Arbeitsvertrages bis zu dem im Aufhebungsvertrag genannten Datum als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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Diese Antwort ist vom 20.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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