Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
(Wohl, je nach Arbeitsvertrag) Richtig:
Nach dem Vergleich wird das bisherige Arbeitsverhältnis grundsätzlich (Ausnahmen/Besonderheiten im Vergleich geregelt) aufrecht erhalten.
Sollte Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag zulässigerweise beschränkt worden sein bzw. an die Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber (eine Zustimmung ist aber in der Regel nicht notwendig, es reicht meist je nach Vertragsklauselinhalt zulässigerweise eine Anzeige der Nebentätigkeit) geknüpft sein, so ist diesem Folge zu leisten.
Wichtig dabei ist noch die Freistellungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber:
Ist im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt und von diesem vor Aufnahme der Tätigkeit genehmigt werden müssen, und stellt die neue Arbeitstätigkeit keine - bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses generell verbotene - Konkurrenztätigkeit dar, ist es dem freigestellten Arbeitnehmer erlaubt, während der Freistellungsphase einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Unter solchen Umständen kann die neue Tätigkeit nur dann - ausnahmsweise - unzulässig sein, wenn Freistellung und Beurlaubung zusammenfallen, da während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck bzw. der Erholung widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.
Enthält der Arbeitsvertrag dagegen eine Klausel, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt und von diesem vor Beginn der Nebentätigkeit genehmigt werden müssen, ist fraglich, ob der freigestellte Arbeitnehmer ohne Beachtung der vertraglich vorgeschriebenen, vorab erfolgten Information des Arbeitgebers mit der neuen Tätigkeit beginnen darf, siehe oben.
Es spricht zwar viel dafür, dass der Arbeitgeber mit der Freistellung zugleich auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten auf sein vertraglich vereinbartes Recht zur Information über sämtliche Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers verzichtet hat, da er aufgrund der Freistellung kein vernünftiges Interesse mehr an einem solchen Vorgehen haben kann.
Abr zwingend ist dieses nicht unbedingt.
Vor diesem Hintergrund geht man als Arbeitnehmer auf Nummer sicher, wenn man auf eine Freistellungsvereinbarung dringt und darauf achtet, dass diese die Bestimmung enthält, der Arbeitnehmer solle „in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei" sein.
Auch kann es schwierig sein, nachzuweisen, dass man für eine Nebentätigkeit arbeitsfähig ist, aber für die noch ansonsten ausgeübte nicht - das kommt auf die Arbeitsfähigkeit für die Nebentätigkeit im Verhältnis zur derzeit ausgeübten an.
Es sollte daher ggf. nochmals schriftlich (wichtig!) eine Freistellungserklärung aufgesetzt werden, um hinreichende Klarheit zu haben - dieses ist mein Rat hierzu.
2.
Dieses ist ebenfalls korrekt.
Auch hier wäre aber ggf. ein Nachtrag zum Vergleich zu fertigen, um Klarheit zu haben.
Ansonsten besteht wie gesagt das Arbeitsverhältnis fort und löst auch die Vergütung bei Erbringung der Arbeitsleistung bei dem Vorliegen von Arbeitsfähigkeit aus, so lässt sich nach meiner ersten Einschätzung der Vergleich auslegen.
Denn dort steht nur geschrieben, dass man (derzeit) von Arbeitsunfähigkeit ausgeht, dieses aber eben wieder zukünftig anders aussehen kann (und auf dem von Ihnen genannten Wege nachweisbar ist).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.