Aufhebung der Nachlassverwaltung
04.10.2013 13:07
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Vorinformation:
Nachlassverwaltung wurde von den gesetzlichen Erben laut Erbschein beantragt, da der Vermächtnisnehmer Z ( unser Bruder, selbst Rechtsanwalt) durch zahlreiche Schriftstücke und Beantwortung dieser durch unseren RA, uns enorme Rechtsanwaltkosten aufgebürdet hat.
Nachdem Z sich zwischen dem Pflichtteil und dem Vermächtnis für das Vermächtnis entschieden hat, hat er nun kein Veto mehr. Das Vermächtnis wurde ausgezahlt und er hat schriftlich auf gegenseitige Ansprüche verzichtet. 2013.
Der Nachlass ist nicht überschuldet. Es muss eine Wohnung verkauft werden, die sich aber zur Zeit durch Mieteinnahmen trägt. Um weitere Unkosten zu vermeiden wollen die gesetzlichen Erben (laut Erbschein) die Nachlassverwaltung auflösen, damit nach Verkauf der Wohnung, Bezahlung des Nachlassverwalters und der Gläubiger auch noch was übrig bleibt. Sollte sich der Nachlassverwalter noch weiterhin mit den Aufgaben der Erbauseinandersetzung befassen, bleibt nicht mehr viel übrig bei dem Stundenlohn von 150 €.
Text des Antrages auf Nachlassverwaltung 2012:
..............:
Unser Bruder Person Z hat zunächst die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt, hat seinen Antrag aber wieder zurückgezogen, als das Gericht Herrn Rechtsanwalt .X. zum Nachlassverwalter bestimmt hat.
Wir, d.h. meine Schwester, A, und ich B beantragen nunmehr unsererseits
Anordnung der Nachlassverwaltung und schlagen vor, Rechtsanwalt X zum Nachlassverwalter zu bestimmen.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist zur Herbeiführung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sowie zur Sicherung des Nachlasses erforderlich.
Text Beschluss 2012:
Beschluss
In der Nachlass-Sache
Herrn….
verstorben am ….,
zuletzt wohnhaft gewesen……
wird auf Antrag
a) seiner Tochter A
b) seiner Tochter B
Nachlassverwaltung angeordnet.
Zum Nachlassverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt M
Die Nachlassverwaltung wird berufsmäßig geführt.
Amtsgericht:
Bedarf es hier einer besonderen schriftliche Begründung, damit das Nachlassgericht die Verwaltung auflöst? Wenn ja welche wäre in unserem Falle richtig? Muss das Gericht dem Antrag statt geben?
Vielen Dank für Ihre Antwort!