Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Aufgrund des schriftlichen Mietvertrages wird die Mieterin Sie zunächst auf Erfüllung, d.h. auf Überlassung der Mieträume ab dem 01.04.2006 in Anspruch nehmen können. Zwar könnte in der Äußerung der Mieterin nach Vertragsschluss, dass sie die Wohnung eigentlich nicht beziehen möchte, ein schlüssiges Angebot auf einen Mietaufhebungsvertrag gesehen werden. Ihrer Sachverhaltsschilderung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie dieses Angebot zunächst auch angenommen haben. Haben Sie auf das Angebot hin nicht ausdrücklich sofort Ihr Einverständnis erklärt, kann dieses nicht beliebig später angenommen werden, sondern es erlischt (§ 147 BGB
).
Unabhängig davon werden Sie sich dann von dem Mietervertrag lösen können, wenn die Mieterin Sie bei Vertragsabschluß beispielsweise über ihre Berufstätigkeit und ihr Einkommen getäuscht hat.
Die eigenmächtige Änderung der Wohnungsgröße im Vertragstext werden Sie der Mieterin zunächst nicht nachweisen können, nachdem Sie dieser auch Ihr eigenes Vertragsexemplar zur Verfügung stellten. Im Übrigen wird sich hieraus nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages herleiten lassen, zumal die Wohnungsgröße meist nur als Cirka-Wert angegeben wird und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vertrag nach Änderung der Wohnungsgröße bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen von Ihnen nicht unterzeichnet worden wäre.
Weiterhin werden Sie Ihrer Mieterin nicht verbieten können Besuch zu empfangen, wobei eine kurzfristige Überbelegung von dem Vermieter hinzunehmen ist. Aufgrund des Hausrechts des Mieters dürfen Sie dem Besucher grundsätzlich auch Hausverbot erteilen, es sei denn es liegen schwer wiegende Gründe gegen ihn vor. Zu Berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Mieter grundsätzlich nicht gestattet ist, seine Wohnung unerlaubt unterzuvermieten. Eine unerlaubte Daueraufnahme in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Besuchsdauer einen Zeitraum von 3 Monaten überschreitet.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Hallo,
danke für die schnelle Antwort!
Eine Passage habe ich nicht ganz verstanden.
Darf ich dem Besucher den Zugang zur Wohnung/zum Haus verweigern, oder muß ich es dulden, wenn er die Mieterin besuchen möchte?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Missverständnissen könnte die Formulierung „Aufgrund des Hausrechts des Mieters dürfen Sie dem Besucher grundsätzlich auch Hausverbot erteilen, es sei denn es liegen schwer wiegende Gründe gegen ihn vor“ geführt haben. Richtig muss es heißen: ….dürfen Sie dem Besucher grundsätzlich auch KEIN Hausverbot erteilen, es sei denn …“.
Im Übrigen können Sie der Mieterin das Besuchsrecht nicht verbieten und werden den Besuchern daher den Zugang zu deren Wohnung gewähren müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin