Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen beantworten möchte.
Gem. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) vom Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit begangen wurden und diese Entscheidung(en) rechtskräftig ist. Dabei steht der Behörde keinerlei Ermessen
zu.
Soweit die Einspruchsfrist verstrichen ist und sie entweder überhaupt keinen Einspruch erhoben haben oder sie diesen zunächst erhoben haben und später zurückgenommen haben (was auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann), ist der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid rechtskräftig. Davon muss ich nach ihrer Schilderung des Sachverhaltes im Rahmen der summarischen Prüfung leider ausgehen.
Daraus ergibt sich, dass die Anordnung des Aufbauseminars nicht mehr anfechtbar ist. Da Sie auch Gelegenheit hatten, ihre Argumente im Bußgeldverfahren vorzutragen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel einer anderen Entscheidung nicht möglich. Zumal auch die von ihnen vorgetragenen Argumente keine andere Entscheidung rechtfertigen. Selbst bei einem einfachen Rotlichtverstoß gibt es keinerlei Ermessen im Hinblick auf die Rechtsfolgen. Das Argument, dass die erfahrene Autofahrer sind, würde zudem gegen sie benutzt werden, da dann Vorsatz unterstellt wird.
Auch die Eisglätte ändert daran nichts, da von ihnen als „Idealautofahrer“ verlangt wird, dass Sie selbst bei solchen widrigen Straßenverhältnissen jederzeit vor roten Ampeln zum Stehen kommen können. Der Einwand, dass die Ampel erst nach Überfahren der Haltelinie (wenn ich Sie da richtig verstehe) rot geworden ist, hätte an sich zur Einstellung des Verfahrens führen müssen, dies ist aber mit Rechtskraft der Entscheidung, wie bereits gesagt, irrelevant.
Im Hinblick auf die Kosten des Aufbauseminar kann ich ihn nur empfehlen, mit der Fahrschule zu verhandeln, man wird ihnen dort bestimmt eine Ratenzahlung ermöglichen. Für die Zukunft kann ich nur dringend anraten, bei entsprechenden Vergehen sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann auch Akteneinsicht nehmen kann. Dies auch deshalb, weil im Bereich von Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten eine Vielfalt von Fehlermöglichkeiten existieren. Sollte also wieder einmal ein Bußgeldbescheid drohen, kontaktieren Sie möglichst schnell einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Der verständlich stehe ich darf auch gerne zu Verfügung.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben kann, ich hoffe aber, Ihnen dennoch weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Diese Antwort ist vom 04.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hellmann,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung!
Ich habe mir zum damaligen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt gesucht, welcher Akteneinsicht beantragte.
Er sagte damals nach Einsicht in die Akten, ich könne gegen das Bußgeldverfahren keinerlei Mittel einsetzen, da das Verfahren rechtskräftig und ohne Fehler ablief, so habe ich den Betrag nach der Einsicht bezahlt, aber nur weil mein Rechtsanwalt meinte, das Verfahren der Führerscheinstelle wäre ein Anderes und als solches einzeln anzufechten.
Er versprach mir, ich könne meine Argumentation gegen die Führerscheinstelle geltend machen.
Das ist also nicht der Fall?
Ich habe keinerlei Möglichkeiten des Einspruchs?
Auch an keine Andere Stelle?
Der eine Monat kurz vor Ende der Probezeit hat auch keine Auswirkung?
Vielen Dank nochmals,
mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
Leider ergibt sich auch nach ihrer Nachfrage keine andere Entscheidung.
Wie ich bereits ausgeführt habe, ist bei Vorliegen einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit die Durchführung eines Aufbauseminars zwingend. Die von Ihnen begangene Tat ist, ausweislich der Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung, eine solche. Ein Ermessen der Behörde besteht nicht, die Maßnahmen müssen ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände der jeweiligen Zuwiderhandlung angeordnet werden, dies ist ständige Rechtsprechung (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 2a StVG
, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere erfolgt keine nochmalige Prüfung des objektiven oder subjektiven Tatbestands der eingetragenen Ordnungswidrigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung gebunden. Diese Wertungen ergibt sich auch ausdrücklich aus dem Abs. 2 Satz 2 des § 2a StVG
.
Der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt hat sich dabei vermutlich auch eine überholte Rechtsprechung bezogen, die durch die oben genannte Normen beziehungsweise die zu dem Problemkreis ergangene aktuelle Rechtsprechung überholt ist. Vielleicht sollten Sie den Kollegen darauf einmal ansprechen und sich dabei auf meine Ausführungen beziehen.
Von daher muss ich Ihnen leider mitteilen, dass keinerlei legale Möglichkeiten bestehen, gegen die Anordnung vorzugehen.
Hochachtungsvoll
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de