Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Nachdem es sich um einen Vollstreckungshaftbefehl handelt, werden die Behörden sicherlich nach Ihnen fahnden. Bei einer Ausreise besteht sehr wohl die Wahrscheinlichkeit, dass Sie verhaftet werden.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist nach § 55 StPO
nur möglich, wenn die Tat, wegen der Sie jetzt im Februar einen Verhandlungstermin haben vor der im Jahre 2008 abgeurteilten Tat begangen worden ist und die Strafe aus dem Urteil im Jahre 2008 noch nicht vollstreckt worden ist.
Selbstverständlich können Sie versuchen das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft zu suchen. Allerdings wird diese wenn dann nur dann bereit sein, den Haftbefehl aufzuheben, wenn eine sofortige Zahlung erfolgt.
Es tut mir leid Ihnen keine andere Information geben zu können.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Information !
Habe ich die Möglichkeit in Erfahrung zu bringen ob tatsächlich ein Haftbefehl mit Fahndung läuft ?
Wenn ja - wie wäre die Vorgehensweise ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Da es sich um eine zusätzliche Frage handelt, wäre die Beantwortung in diesem Rahmen nicht zulässig, da die Nachfragen nur der Klarstellung dienen sollen.
Da es sich aber um eine einfache Beantwortung handelt, werde ich eine Ausnahmen machen.
Ob ein Haftbefehl ausgestellt worden ist und welche Maßnahmen eingeleitet wurden kann nur nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten festgestellt werden. Hierzu müssten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Selbstverständlich können Sie sich diesbezüglich gerne mit mir unter den oben stehenden Kontaktdaten in Verbindung setzen. Die dadurch entstehenden Kosten sind aber nicht von Ihrem Einsatz über dieses Portal bedeckt. Gerne kann ich Sie vorab über die entstehenden Gebühren informieren.
Als Rechtsanwältin unterliege ich bzw. unterliegen Rechtsanwälte einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht, das heißt Kontaktdaten dürfen an die Ermittlungsbehörden nicht herausgegeben werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin