Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben unbefristete Aufenthaltstitel keine Gültigkeitsdauer. Eine Niederlassungserlaubnis ist aber stets an die Gültigkeitsdauer des Reisepasses gebunden. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um das zweite handelt.
Bei dem Antrag auf Ausstellung einer neuen Plastikkarte ist der Pass in der Regel durch der Ausländer persönlich vorzulegen da Fingerabdrücke abgenommen werden. Dies ist nur im Inland bei der Ausländerbehörde möglich.
Ein viel größeres Problem besteht aber darin, dass die Niederlassungserlaubnis aufgrund der nicht vorübergehender Ausreise aus Deutschland erloschen sein könnte, § 51 Abs. 1 Nr. 6, 7 AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis erlischt lediglich in den Fällen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht. Ob Ihr Vater eine Fortbestandsbescheinigung bekommen hat, haben Sie leider nicht erwähnt.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente dürfte allerdings unabhängig vom Aufenthaltsort bzw. Gültigkeit des Aufenthaltstitels weiter gezahlt werden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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