Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal ist richtig, dass für den Fall der einvernehmlichen Ehescheidung das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mundlichen Verhandlung, in welcher dann auch das Scheidungsurteil verkündet wird, abgelqaufen sein muss. Gut ist hierbei, dass das Gericht den Trennungszeitpunkt, welche beide Parteien angeben, nicht gesondert überprüft, sondern diesen als gegeben hinnimmt.
ihre Freundin sollte sich nun eine ärztliches Attest ausstellen lassen (ärztliche Stellungnahme reicht dazu aus), aus welchem sich die Schwangerschaft und der Geburtstermin ergeben. Sodann muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung beantragt werden. Diese wird dann gewöhnlich zunächst für weitere 3 Monate ausgestellt. Das Visum an sich kann nicht verlängert werden.
Die Duldung überbrückt dann die Zeit bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Ihre Freundin entweder wegen der Geburt des Kindes oder der Heirat mit Ihnen erhält.
Die Duldung wird erteilt, soweit Ihrer Freundin ein Ausreise und eine erneute Einreise gesundheitlich nicht zumutbar ist. Dies dürfte aber der Fall sein.
Sie sollten evt. noch vor Geburt die Vaterschaft anerkennen (Jugendamt), soweit Sie der Vater sind.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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