Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16b Abs. 2 Satz 4
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das gilt auch bei einem Fachrichtungswechsel, welchen Sie erneut anstreben. Die in der Verwaltungspraxis angewandte Zehnjahresfrist kann nach Ihren Worten jedenfalls eingehalten werden.
Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2009 sagt dazu, dass ein Studiengang- oder Studienfachwechsel später als 18 Monate nach Beginn des Studiums im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden kann, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, wobei ein angemessener Zeitraum i.d.R. dann
nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann.
Argumente für den zweiten Wechsel im Studium sind Ihre gesundheitliche Situation in der Vergangenheit, die durch ausreichende Unterlagen darzulegen ist, das erstmalige, nach Ihrer bisherigen Ausbildung artverwandte Studienangebot "Data Science" ab WS 2020/2021 sowie der allgemeine migrationspolitische Umstand, dass die Anwerbung von Fachkräften im deutschen Interesse liegt. Die Anerkennungsfähigkeit früherer Ausbildungsleistungen verstärkt die Argumentation.
Höchst vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass bis zum 15.08.2020 auf jeden Fall ein förmlicher Verlängerungsantrag gestellt werden muss, um Ihr Aufenthaltsrecht bis auf weiteres zu sichern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
ich möchte noch fragen, wie ich genau vorgehen soll. Am 28.07.20 habe ich einen Termin beim Ausländeramt und werde alle notwendigen Unterlagen persönlich einreichen, um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nach 2-3 Wochen muss ich meine ID-Karte beim Ausländeramt abholen.
Soll ich gleich am 28.07.20 einem dafür zuständigen Mitarbeiter die Frage stellen, ob eine Genehmigung zum Studiengangswechsel in meinem Fall möglich ist? Oder soll ich bei diesem Termin erstmal die Verlängerung beantragen und erstmal noch gar nichts zu dem Studiengangswechsel sagen, mich erstmal für Data Science bewerben und erst mit einer Zulassung den Studiengangswechsel besprechen?
Und die zweite Frage ist: falls die Ausländerbehörde den Studiengangswechsel nicht erlaubt, könnte mir in diesem Fall ein Anwalt helfen?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
eine verbindliche Entscheidung wird die Ausländerbehörde erst treffen, wenn der Änderungsantrag vorliegt bei Zulassung zum neuen Studium. Solange noch nicht klar ist, dass Sie zugelassen werden, sollten Sie am besten erst einmal nur den Verlängerungsantrag stellen.
Anwaltliche Unterstützung dürfte sich in migrationsrechtlichen Angelegenheiten durchaus empfehlen, wenn Schwierigkeiten auftauchen, weil es halt doch bei dem einen oder anderen Sachbearbeiter Vorurteile gibt.
Ich wünsche erst einmal viel Erfolg!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt