Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres tatsächlich sehr knappen Einsatzes wie folgt:
1. Nach der Eheschließung in Dänemark müsste Ihre Frau ausreisen und in Weißrussland ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Die aktuelle (übrigens viel kritisierte) Rechtslage ist so, dass die Behörden und Gerichte den Anspruch auf Aufenthaltstitel in solchen Fällen wegen der Regelung des § 5
II, S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG verneinen. Danach ist jemand, der mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist und danach in Dänemark heiratet, nicht im Besitz eines „erforderlichen Visums" i.S.d. § 5 II, S. Nr. 1 AufenthG
. Das erforderliche Visum wäre entweder ein Visum zur Heirat oder zur Familienzusammenführung. Außerdem wird dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht, dass er bei der Beantragung des Schengenvisums der Auslandsvertretung den wahren Grund (Heirat) nicht mitgeteilt hat (Verstoß gegen § 5 II, S. 1 Nr. 2). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 II, S. 2 AufenthG
kann davon abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder besondere Umstände (Krankheit, Schwangerschaft) vorliegen, die dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen. „Kann" im Gesetzeswortlaut bedeutet ein behördliches Ermessen und von diesem Ermessen wird natürlich fast nur zum Nachteil des Antragstellers Gebrauch gemacht. Auch die Rechtsprechung ist der Meinung, dass dem Antragsteller trotz damit verbundener kurzer zeitlicher Trennung vom Ehepartner zugemutet werden kann, auszureisen und im Heimatland das richtige Visum zu beantragen.
2. Das Visumverfahren bei den Botschaften dauert zwischen 1 und 3 Monaten und das in unkomplizierten Fällen.
3. Sie muss bei dem Antrag auf Familienzusammenführung in der deutschen Botschaft in Minsk einen Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache beifügen. Das Vorhandensein der „einfachen" Sprachkenntnisse ist eine Tatbestandvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Zertifikat A1 German genügt diesen sprachlichen Anforderungen.
Die Ausnahmen vom Erfordernis dieser Sprachkenntnisse ist im § 30 I, S. 3 AufenthG
geregelt. Für Ihre Freundin interessant wäre die Nr. 3 = geringer Integrationsbedarf. Dass ist gem.: § 4 II IntV (Integrationskursverordnung) dann der Fall, wenn z.B. Ausländer einen Hochschullabschluss besitzt (hochqualifizierte) oder anzunehmen ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der BRD integrieren wird (eine Prognoseentscheidung, strickte Handhabung). Hier sind auch gute Englischkenntnisse zu berücksichtigen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Freundin viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Diese Antwort ist vom 08.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo und danke für die nette und sehr kompetente Antwort.
Ich hoffe, dass diese Rückfrage noch unter den Status "kostenlos" fällt ;)
Angenommen, meine Verlobte ist bereits in Deutschland und als Au-Pair beschäftigt. Sind das ausreichende Bedingungen, um direkt in Deutschland zu bleiben oder muss sie trotzdem erst ausreisen und das entsprechende Familienvisum beantragen?
Liebe Grüße und Danke im Voraus,
Andreas K.
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass die Nachfragefunktion nicht zum Stellen neuer Fragen gedacht ist, sondern soll nur die Unklarheiten in der gegebenen Antwort beseitigen. Ihre Frage ist neu Frage, deshalb ganz knappe Antwort.
Wenn Sie in Deutschland heiraten wehrend sie hier als Au-Pair beschäftigt ist, kann ihr anschleißend ohne Ausreise der Aufenthaltstitel für den Ehegatten Deutscher erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-