Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der angebotenen Vergütung in Höhe von 20,000 EUR brutto beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, daß kein Anwalt für kein Geld der Welt und auch kein Richter Ihre Frau zwingen kann, an einem bestimmten Ort zu wohnen und zu leben. Die Vereinbarung eines von Ihnen angebotenen Erfolgshonorars ist im übrigen nicht zulässig, sondern die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgetz. Das bedeutet, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten der Gegenstandswert der Angelegenheit maßgeblich ist für die entstehenden Gebühren.
Ferner ist die Frage des Sorgerechts von der des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu trennen. Selbstverständlich können Sie das gemeinsame Sorgerecht auch über eine größere Entfernung hin gemeinsam ausüben, da hiervon nur die wesentlichen Entscheidungen, wie z.B. die Einwilligung in eine Operation, Schulwechsel, etc. betroffen sind.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, also, bei welchem Elternteil die Kinder grundsätzlich wohnen. Für die Entscheidung darüber, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird, ist ausschließlich das Wohl der Kinder ausschlaggebend. Üblicherweise hat der andere Elterneteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, das Recht, seine Kinder regelmäßig zu sehen und Kontakt zu Ihnen zu haben. Weshalb Sie in den vergangenen 6 Monaten mit Ihren Kindern nur kurz telefonieren durften, sie aber nicht sehen durften, geht aus Ihren Angaben nicht hervor. Die Tatsache, daß Sie dann auch Ihre Stieftochter sehen würden, ist sicherlich kein hinreichendes Argument. Sollte allerdings nach den Angaben Ihrer Frau eventuell der Verdacht des Mißbrauchs gegen Sie im Raume stehen, wäre dies ein schwerwiegender Grund, Ihnen das Umgangsrecht zu untersagen.
Sie sollten daher wenigstens einen Antrag auf Übertragung eines regelmäßigen Umgangsrechts stellen, damit Sie Ihre Kinder regelmmäßig sehen können. Die Entscheidung hierüber fällt das zuständige Gericht unter Mithilfe des Jugendamtes, maßgeblich ist hierbei, wie gesagt, ausschließlich das Wohl des Kindes.
Ich darf Sie darauf hinweisen, daß dieses Portal lediglich dazu dient, anhand des angebotenen Einsatzes eine erste rechtliche Einschätzung abzugeben. Eine vollumfängliche anwaltliche Beratung ist dadurch nicht zu ersetzen, da sich aufgrund geringfügiger Änderungen des Sachverhaltes oder durch das Weglassen von Details grundsätzlich eine völlig rechtliche Berurteilung der Angelegenheit ergeben kann.
Rechtsanwältin
Claudia Bertram