Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. „Wenn meine Tochter zu uns ziehen möchte, welche Möglichkeiten hat die Mutter einen Wohnortwechsel zu verhindern?“
Da Sie und Ihre Ex-Frau das Sorgerecht für die älteste Tochter gemeinsam haben, entscheiden Sie grundsätzlich auch gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes. Sollte die Mutter des Kindes Einwände gegen den bei dem Kind gewachsenen Wunsch nach dem beschriebenen Wohnortwechsel haben, dann wäre es zunächst an Ihnen beiden, den Eltern, die unterschiedlichen Auffassungen über diesen Punkt des Sorgerechts miteinander zu besprechen und gemeinsam, auch unter Hinzuziehung der Tochter, eine Entscheidung zu treffen, die sich ausschließlich an dem Wohl des Kindes orientiert. Bitte bedenken Sie, dass ein Streit zwischen den Eltern, auch wenn die Scheidung lange zurück liegt, immer dazu führt, dass die Kinder, die schließlich beide Eltern lieben, in eine Konfliktsituation geraten, die häufig auch die kindliche Entwicklung schwer beeinträchtigen kann.
Sollte es Ihnen nicht gelingen, die Frage des Aufenthaltes Ihrer Tochter einvernehmlich zu regeln, dann bliebe in letzter Konsequenz nur die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die alleinige Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil. Auch für diese Entscheidung würde das Kindeswohl im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung stehen.
Bis zur endgültigen Entscheidung eines Gerichts hätte Ihre Ex-Frau die Möglichkeit durch eine gerichtliche Eilentscheidung Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu lassen. Es kann von hier aus nicht beurteilt werden, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hätte oder nicht, da es sich hierbei um eine Einzelfall Entscheidung handelt, für die zahlreiche Aspekte von Bedeutung sind, die im Rahmen dieses Forums nicht geklärt werden können.
2. „Wäre meine Exfrau bei einem Umzug der Tochter zu mir, ihr gegenüber unterhaltspflichtig?
Ja. Wenn Ihre Tochter bei Ihnen lebt, dann würden Sie den sog. Naturalunterhalt leisten, während die Mutter des Kindes ihrer Unterhaltsverpflichtung, entsprechende Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, durch Barzahlung an Sie nachkommen müsste.
3. „Habe ich dann Anrecht auf das Kindergeld?“
Ja, als betreuender Elternteil können Sie die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen. Allerdings wäre die Hälfte des Kindergeldes auf die Unterhaltszahlung Ihrer Ex-Frau anzurechnen.
4. „Müsste ich zukünftig nur noch für zwei Kinder Unterhalt zahlen? (da sich der Unterhalt zweier Kinder gegeneinander aufheben würde).“
Nein. Sie würden Unterhalt für 3 Kinder schulden und hätten Anspruch auf Unterhalt für ein Kind. Zwar können Sie und Ihre Ex-Frau gegenseitige Unterhaltsforderungen miteinander verrechnen. Ein Recht zur Verrechnung besteht aber nur insoweit, als die jeweils an den anderen zu zahlenden Unterhaltsbeträge miteinander verrechnet werden können. Der Wegfall eines Kindes bei der Berücksichtigung des Unterhalts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Betrag nicht statisch ist, sondern anhand des Kindesalters und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils variert und der sog. Düsseldorfer-Tabelle entnommen wird.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg