Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
-Kann ich mein Aufenthaltstitel im April verlängern?
Rechtsgrundlage ist § 31 AufhG.
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.
Ihr Aufenthaltstitel darf deshalb nicht verlängert werden, da Sie noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben.
-Habe Ich eine Recht in Deutschland zu bleiben nach der Scheidung?
Sie können ein Wechsel des Aufenthaltszwecks gem. § 18a AufhG beantragen.
-Kannst Ich meine Aufenthalt verlieren falls ich für die Scheidung zustimme ? wenn Ja welche Alternativen habe ich?
Ja Sie können Ihren Aufenthaltstitel verlieren. Es ist egal, ob Sie der Scheidung zustimmen. Entscheidend ist allein, dass sich Ihre Frau von Ihnen getrennt hat. Sie können ein Wechsel des Aufenthaltszwecks beantragen. Dies sollten Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels tun.
-Muss Ich die Ausländerbehörde mitteilen dass meiner Frau eine Scheidung beantragt hat?
Die Mitteilungspflichten sind in § 82 AufenthG
geregelt. Grundsätzlich müssen ausschließlich günstige Umstände mitgeteilt werden, soweit diese nicht offenkundig oder bekannt sind.
Es besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung über negative Umstände. Allerdings hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, eine Auflage gem. § 12 Abs. 2 AufenthG
, § 36 VwVfG
zu erteilen, soweit sie eine besondere Mitteilungspflicht für erforderlich hält. In der Praxis wird im Rahmen des Ehegattennachzugs regelmäßig die Auflage erteilt, die Behörde über eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu benachrichtigen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
26.10.2020
|
21:24
Antwort
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