Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich richtet sich das Aufenthaltsrecht Ihrer Freundin nach § 31
Aufenthaltsgesetz:
§ 31 [1] Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1.die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) 1Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 3Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) 1Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. 2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.
Nach § 31 I Nr. 1 AufenthG
wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt daher zum Erlöschen der von Ihrer Frau bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 I Nr. 1 AufenthG
, und zwar auch dann, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird bzw. werden sollte.
In einer späteren Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft liegt aufenthaltsrechtlich eine Neubegründung.
Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme von dem Erfordernis des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 II AufenthG
angenommen werden kann, lässt sich ohne Kenntnis aller Fakten nicht abschließend bewerten.
Eine besondere Härte liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Freundin im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sich weiterhin in Deutschland rechtmäßig aufhalten darf, relativ gering.
Wenn Sie also wollen, dass Ihre Freundin sich weiterhin in Deutschland aufhalten darf, müssten die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 2 Jahre aufrechterhalten werden oder die Eheleute müssten sich erst einmal vorübergehend trennen.
Eine vorübergehende Trennung führt nicht zur Aufhebung der Lebensgemeinschaft.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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