Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist die Aussage des Jugendamtes, dass der Umgang nicht stattfinden muss, wenn das Kind krankgeschrieben ist, richtig. Grundsätzlich muss man sich an die Umgangsvereinbarung halten. Hält man sich nicht daran, kann der Umgangsberechtigte die Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen. Dies ist jedoch erst bei Bestehen einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht möglich.
Der Umgang soll jedoch dem Wohle des Kindes dienen. In Ihrem Fall ist aufgrund der Angaben des Kindespsychologen anzunehmen, dass der Einfluss des Vaters aktuell nicht dem Wohle des Kindes dient, sondern sich im Gegenteil negativ auf das Kind auswirkt. Es ist zu befürchten, dass der Umgang zur Zeit eine Gefahr für die körperliche oder geistig-seelische Entwicklung des Kindes darstellt.
Wie der Psychologe geäußert hat, könnte es demnach zum Wohle des Kindes erforderlich sein, den Umgang umgehend auszusetzen. Dies kann auch das Familiengericht gemäß § 1684 Absatz 4 BGB
zum Wohle des Kindes tun. Es kann demnach das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen einschränken oder ausschließen. Aus diesem Grund kann das Jugendamt auch nicht weiterhelfen, da es nicht über den Umgang entscheiden kann; dies kann nur das Familiengericht.
Den Eltern obliegt im Übrigen eine Wohlverhaltenspflicht. Das bedeutet, dass sie alles unterlassen müssen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB
. Hieran muss sich der Kindesvater halten. Er tut dies nach Ihren Beschreibungen nicht und bringt das Kind damit in einen Konflikt.
Ich würde daher raten, den Umgang abzubrechen.Will der Vater den verweigerten Umgang durchsetzen, muss er sich an das Familiengericht wenden. In diesem Verfahren wird das Gericht prüfen, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht. Die Mutter wird hierzu angehört. Das Gericht kann sodann auch einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen, um die Wirkung des Umgangs auf das Kind zu prüfen. Dieser würde möglicherweise zu dem gleichen Ergebnis wie der Kinderpsychologe gelangen.
Die Mutter muss sich im Übrigen keine stündlichen Anrufe gefallen lassen. Dies könnte sie dazu berechtigen, eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Vater zu erwirken.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte.
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Diese Antwort ist vom 27.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.05.2009
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11:00
Antwort
vonRechtsanwältin Christine Andrae
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