Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
1. Variante B ist ohne Genehmigung nicht zulässig.
Hierdurch würden Sie zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht verstoßen.
Die Varianten A und C sind hingegen auch ohne Genehmigung möglich, sofern einige Voraussetzungen beachtet werden.
Bei Variante A muss kenntlich sein, dass der Link auf eine fremde Website, die nicht mit der Ihres Vereins identisch ist, verweist. Am einfachsten gelingt dies, wenn durch den Link ein neues Fenster im Browser geöffnet wird und gleichzeitig aber auch auf der Website Ihres Vereins deutlich kenntlich gemacht wird, dass es sich um fremde Inhalte handelt.
Bei Variante C müssen natürlich die Bedingungen der jeweiligen Videoportale für das Einbetten der Streams in Ihre eigene Homepage beachtet werden. Zusätzlich empfehle ich auch hier den deutlichen Hinweis, dass es sich um Material von einem Drittanbieter handelt.
2. Bei Vorliegen einer Genehmigung sind natürlich alle drei Varianten möglich.
Die Genehmigung ist grundsätzlich auch nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag möglich. Denn der Rundfunkstaatsvertrag hat keine Auswirkungen auf die Urheberrechte der Sendungen, sondern lediglich auf die Rechte und Pflichten der Öffentlich-Rechtlichen bezüglich des Internetangebots.
Für die Erteilung der Genehmigung ist der Rechteinhaber zuständig. Bei wem die Rechte genau liegen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel werden diese aber bei der jeweiligen Rundfunkanstalt liegen.
3. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht können zum einen erhebliche Schadensersatzforderungen auf den Verantwortlichen zukommen. Zum anderen kann den oder die Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erwarten.
4. Wer hier strafrechtlich belangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Denn bei einer strafrechtlichen Verfolgung muss für jeden einzeln die Schuld, also die strafrechtliche Vorwerfbarkeit, und die Art einer eventuellen Beteiligung geprüft werden. Hier kommt es vor allem auf das Wissen des Einzelnen und seinen Einfluss auf die Begehung der Tat an.
Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen ist die Verantwortlichkeit zu prüfen, jedoch kann diese im Einzelnen anders als bei der strafrechtlichen Verantwortung ausfallen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
27.06.2009 | 15:48
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.
Zu Ihrer Auskunft, die Alternative C (Einfügen eines Hyper-Links auf unserer Website, der zu einem Video führt, das in einem Videoportal verfügbar ist) sei unter bestimmten Bedingungen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. die Textpassagen „Die Varianten A und C sind hingegen auch ohne Genehmigung möglich, sofern einige Voraussetzungen beachtet werden. (…) Bei Variante C müssen natürlich die Bedingungen der jeweiligen Videoportale für das Einbetten der Streams in Ihre eigene Homepage beachtet werden. Zusätzlich empfehle ich auch hier den deutlichen Hinweis, dass es sich um Material von einem Drittanbieter handelt.“)
habe ich eine Rückfrage:
Zunächst möchte ich klarstellen, dass NICHT geplant ist, Streams in unsere Website einzubetten („Inline-Linking“ bzw. „Framing“) wie sie schreiben, sondern ein „einfacher“ Hyper-Link gelegt werden soll (wie z.B. http://www.youtube.com/watch?v=zEz35xXvpHg&feature=topvideos).
Sie schreiben, die Bedingungen des jeweiligen Videoportals müssten beachtet werden. Youtube z.B. verbietet aber natürlich das Hochladen von Videos ohne dass man selbst die Rechte oder eine Genehmigung des Rechteinhabers besitzt (vgl. z.B. „Allgemeine Anfragen zu den Urheberrechtsrichtlinien: Aufnahmen aus dem Fernsehen, von DVD oder CD“: http://help.youtube.com/support/youtube/bin/answer.py?hl=de&answer=83742).
Die Person, die ein TV-Video hochläd (NICHT Mitglied unseres Vereins), verstößt doch damit gegen das Vervielfältigungs- und Verwertungsrecht (vgl. Ihre Antwort zur Alternative B), oder?
Folgt daraus nicht logischerweise, dass unser Verein, wenn er einen Hyper-Link auf unserer eigenen Website zu einem rechtswidrig hochgeladenen Video setzt, auch einen Rechtsverstoß begeht (im Rahmen einer „Linkhaftung“)?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.06.2009 | 09:33
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
inwieweit eine sogenannte Linkhaftung überhaupt möglich ist, ist in Rechtsprechung und Lehre zurzeit sehr umstritten. Dennoch rate ich Ihnen, die Verlinkung zu unterlassen,
wenn positiv bekannt ist, dass die Inhalte, auf die verlinkt werden soll, einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen.
Inwieweit eine Haftung oder strafrechtliche Verantwortung vorliegt, muss zwar von Fall zu Fall geprüft werden, jedoch ist eine Verantwortlichkeit im Bereich des Möglichen. Möglicherweise würde ein Gericht auch eine erhöhte Prüfungspflicht ihres Vereins annehmen können, da die Beiträge Ihren Verein betreffen und sie somit besser wissen müssten, bei wem die Rechte liegen.
Ich rate Ihnen also, sehr genau zu überprüfen, ob Sie auf einen Beitrag verweisen können. Zusätzlich können Sie natürlich – für den Fall, dass Sie keine positive Kenntnis über die Rechte an einem Video haben – im Impressum die Haftung für andere Webseiten ausschließen. Allerdings ist auch sehr umstritten, ob die Klausel zum einen wirksam ist und zum anderen nicht sogar abmahnfähig.
Die beste Lösung wäre also, vom jeweiligen Rechteinhaber eine Genehmigung für die Veröffentlichung zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)