Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben. Ihre Anfrage darf ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss der Verkäufer mindestens ein Jahr lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen.
Das bedeutet, dass der Verkäufer ein Jahr lang dafür einzustehen hat, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe frei von Sachmängeln war. Tritt innerhalb dieses Jahres ein Mangel auf, ist dieser nur dann maßgeblich, wenn dieser bereits bei Übergabe vorhanden war und sich erst später gezeigt hat.
Hier sieht das Gesetz vor, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, grundsätzlich vermutet wird, dass diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren, § 476 BGB
.
In diesem Fall müsste der Verkäufer das Gegenteil unter Beweis stellen. Es ist jedoch zu beachten, dass zunächst der Verbraucher beweisen muss, dass überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Hierbei ist der Vergleichsmaßstab entscheidend und in Abhängigkeit von Alter und Laufleistung des PKW`s Einschränkungen hinzunehmen.
Die Frage, ob ein Mangel eine Abweichung vom Zustand vergleichbarer Gebrauchtwagen darstellt, kann jedoch nur von einem Sachverständigen getroffen werden und in diesem Rahmen nicht abschließend beantwortet werden. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, SP 2007, 32). In vielen Fällen handelt es sich nämlich um übliche Verschleißerscheinungen und nicht um einen Sachmangel. Der übliche Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagenkauf hinzunehmen.
Gelingt dem Käufer mit Hilfe eines Gutachtens der Nachweis des Sachmangels, besteht die Möglichkeit, die Gewährleistungsrechte, wie etwa Nachbesserung, Rückabwicklung des Kaufvertrags etc. geltend zu machen.
Die Frage ist somit, ob das Fahrzeug mängelbehaftet war. Bei einem KFZ liegt grundsätzlich nur dann kein Sachmangel vor, wenn keine technischen Mängel vorhanden sind, die die Zulassung hindern und die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder mindern. Die abgefahrenen Bremsklötze begründen jedoch nicht automatisch einen Sachmangel, vor allem dann nicht, wenn ein vorausgegangener Prüfbericht in ausreichendem Umfang bescheinigt, dass die beklagten Defekte zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des LG Kassel, Az.: 1 S 2/05
). Auch ein geplatzter Reifen wird seitens der Rechtsprechung überwiegend nicht als Sachmangel angesehen, ebenso verhält es sich mit defekten Lichtern oder einer falsch eingestellten Spur.
Eine abschließende Aufklärung hinsichtlich der Qualität der Ihrerseits mitgeteilten Fehler an dem Fahrzeug wird jedoch nur durch ein Sachverständigengutachten möglich sein.
Handelt es sich tatsächlich wie von Ihnen vermutet um ein Unfallfahrzeug, weist der Gebrauchtwagen keine Beschaffenheit auf, die üblich ist und die Sie als Käufer erwarten konnten.
Der BGH (Az.: VIII ZR 330/06
) hat entschieden, dass es bei Beschädigungen bzw. Unfällen eines PKW für die Unterscheidung, ob es sich um einen nicht unüblichen und hinzunehmenden Bagatellschaden nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommt. Hierbei könne
Gemäß der Rechtsprechung des BGH muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen. Anderenfalls könne ihm der Vorwurf arglistigen Verschweigens gemacht werdenl, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Hat der PKW einen erheblichen Schaden erlitten, stellt dies einen Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB
dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
Ob es sich vorliegend um ein Unfallfahrzeug und infolgedessen tatsächlich um einen Sachmangel und keinen Bagatellschaden handelt, müsste ggf. auch seitens eines Sachverständigen beurteilt werden.
Gemäß §§ 437 Nr. 2
, 323 Abs. 1
, 346 BGB
können Sie im Falle des Vorliegen eines Mangels als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben oder diese fehlgeschlagen ist. Es müsste daher zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Schäden an dem Gebrauchtwagen gesetzt werden. Erst dann könnten Sie nach fruchtlosem Ablauf gemäß § 323 vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und stehe Ihnen auch gerne für eine weitere rechtliche Vertretung zur Verfügung. Eine E-Mail genügt.
Diese Antwort ist vom 21.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Simone Kauffels
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