Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich muesste man natürlich erst einmal den Vertrag prüfen, insbesondere auf besondere Regelungen dazu.
Häufig finden sich in solchen Verträgen Klauseln wie "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" ist unwirksam, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen (mit Umzug) oder auch eine Schwangerschaft auftreten können.
Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam. BGH, Urteil v. 23.10.1996 - Az.: XII ZR 55/95
= NJW 1997, 193
= MDR 1997, 126
; so auch: OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.1994 - 6 U 163/93
".
Daher wäre Ihre Kündigung wirksam und Sie brauchen nicht nachzahlen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Im Vertrag steht gar nichts über Sonderkündigungsrechte. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn sie nicht durch Einhaltung einer Frist von 3 monaten gekündigt wird. Die Kündigungsfrist von drei Monaten gilt auch für eine etwaige eingetretene Vertragsverlängerung.
Vertragsbeginn war 02.07.2009 mit 12 Monaten Laufzeit. Ich wollte den Vertrag zum 31. 08. 2010 kündigen. Laut Studio ist geht der Vertrag nun bis zum 01.07.2011. Anbei schickte mir das Studio eine Kopie eines rechtsurtiels vom Amtgericht Fürth, in dem stand, dass grundsätzlich bei einer vereinbarten Laufzeit eines Fitnessvertrags ein außerordentliches Kündigungsrecht aus krankheitsbedingten oder umzugsbedingten Gründen nicht anerkannt wird. Meine Laufzeit betrug 12 Monate, hat sich automatisch um 12 Monate verlängert. Absurd ist auf jeden fall die Klausel, dass bei einer Kündigung eine Bearbeitungsgebühr in höhe von 19 € fällig wird! wie greift hier der § 314 BGB: Fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen möglich?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Verbraucher können immer dann den Fitnessvertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Recht kann durch Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wann ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Beim Umzug in einen anderen Ort oder Stadtteil kommt man sofort aus dem Vertrag heraus, wenn das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93
). Etwas weitere oder schwierigere Anfahrtswege muss der Kunde aber in Kauf nehmen. Wird eine Kündigung nur bei "Umzug von mindestens 50 km Entfernung" zugelassen, kann man die Klausel ignorieren (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.1990, Az: 12 O 190/90
).
Das Urteil des AG Fürth ist mir nicht bekannt, aber wahrscheinlich ist durch den Umzug auch keine Entfernung von 42 km, wie bei Ihnen, entstanden. Zudem geht es meist um eine normale Kündigungsfrist von 1-3 Monaten, weshalb bei 12 Monaten die Kündigung erst recht möglich ist. Niemandem ist zuzumuten, 1 Jahr für etwas zu bezahlen, was er kann nicht nutzen kann.
Insoweit dürfte Ihre Kündigung wirksam sein.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt