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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Da Gesamtvertretung besteht, muss in Bezug auf eine Kündigung (von Arbeitsverträgen) jeder Geschäftsführer die erforderliche Erklärung abgeben.
Entweder werden die Erklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden.
Die Kündigung wäre also erst wirksam, wenn von beiden Geschäftsführern eine entsprechende Erklärung vorliegt.
Sie allein können daher rechtswirksam keine Kündigung erklären.
Sollte die Frage auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des GF abzielen, ist anzumerken, dass für den Abschluss und die Kündigung bzw. Aufhebung des GF-Anstellungsvertrages die Gesellschafterversammlung zuständig wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rückfrage vom Fragesteller
25.04.2014 | 11:50
Sorry, für die missverständliche Frage. Die Frage bezieht sich auf meine eigene Kündigung, welche ich selber aussprechen möchte. Ich möchte selbst meinen Dienstvertrag aufgrund der Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in den Abteilungen, welche vom anderen Geschäftsführer geführt werden, fristlos kündigen. Die Kündigung bezieht sich nicht auf die Angestellten oder dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.04.2014 | 15:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Als GF können Sie Ihren Anstellungsvertrag grundsätzlich sowohl außerordentlich als auch ordentlich kündigen, wobei bei Letzterem die Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Auch wenn Kollektivvertretung besteht, können Sie die Kündigung an einen anderen Mitgeschäftsführer erklären, aber auch gegenüber der Gesellschafterversammlung äußern.
Der Vertrag kann nach § 626 I BGB
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund wird bspw. in folgenden Fällen angenommen:
a) ungerechtfertigte und diskriminierende Eingriffe in die Geschäftsführung durch die Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1995, 2850
)
b) willkürliche Verweigerung der Entlastung, der Verlust der eigenverantwortlichen Leitungsmacht, eines Betriebsführungsvertrages oder einer Eingliederung, Zumutung gesetzwidriger Maßnahmen (vgl. BGHZ 13, 188
(194)
c) haltlose Vorwürfe in beleidigender Form von Gesellschaftern oder MitGF (vgl. BGH NJW-RR 1992, 992
)
Ob eine fristlose Kündigung in Ihrem Fall mit dem von Ihnen benannten Grund begründet werden kann, ist nach meiner vorläufigen Einschätzung zu bezweifeln.
Wenn Sie eine eingehende/abschließende Prüfung wünschen, können Sie gerne auf mich zukommen, da Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt meines Kanzleisitzes haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth