Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte. Bitte bedenken Sie bei meiner Antwort, dass dieses Forum nur einer ersten rechtlichen Orientierung dienen kann.
Ihren Ärger über diese unverständliche Bearbeitung Ihres Auftrages kann ich gut nachvollziehen. Der Anbieter stellt sich hier offensichtlich auf den Standpunkt, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Dies bedürfte einer genaueren Prüfung. § 323 BGB
ist hier tatsächlich einschlägig, jedoch greift der Abs. 2 Nr. 2 BGB der Norm aus meiner Sicht nicht. Für die Vereinbarung eines solchen Fixgeschäftes sehe ich in Ihrem Fall leider keine Anhaltspunkte.
Sinnvoll und effektiv erscheint mir jetzt folgende Vorgehensweise: Setzen Sie den Anbieter schriftlich unter Benennung einer angemessenen Frist in Verzug. Konkret fordern Sie auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen betriebsfähigen Anschluss bereitzustellen. Den für diese Vorgehensweise relevanten § 323 BGB
haben Sie ja schon selbst benannt.
Dabei rate ich deutlich zu machen, dass und warum der Anschluss für Sie von besonderer Wichtigkeit ist, schildern Sie den bisherigen Verlauf und weisen Sie hier bereits darauf hin, dass Sie nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten werden.
Den Rücktritt selbst erklären Sie dann bei fruchtlosem Fristablauf in einem zweiten Schreiben nach diesem Zeitpunkt (§ 349 BGB
).
Sämtlichen Schriftverkehr an den Anbieter sollten Sie dabei so versenden, dass Sie den Zugang dort nach Möglichkeit auch beweisen können.
Ich hoffe Ihnen so weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne auch weiter unter den unten genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 27.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort, sie haben mir Klarheit gebracht.
Mich würde nur noch interessieren wie lang eine angemessene Frist wäre und angenommen in dieser Frist findet ein erneuter Technikertermin statt bei dem keiner kommt, wie viele Termine muss ich dann gewähren?
Dankeschön und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Aus meiner Sicht sollte die Frist im Minimum zwei Wochen betragen.
Stellen Sie in Ihrem Schreiben deutlich klar, dass Sie die Einhaltung eines vereinbarten Termins erwarten und schildern Sie, wie erwähnt, den bisherigen Ablauf. Allerdings sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist nach Möglichkeit auch mehrere Termine zulassen. Sie haben ja nach Ihrer Schilderung Einfluss auf die Terminierung.
Sinnvoll ist es auch, dass Sie dafür Sorge tragen, den Vorgang so weit wie möglich belegen zu können. Lassen Sie sich etwa den Termin schriftlich bestätigen und treffen Sie Vorsorge, dass Sie für den Fall einer gegenteiligen Behauptung den Nachweis führen könnten, zum dem vereinbarten Termin tatsächlich vor Ort gewesen zu sein.
Falls noch eine Rückfrage bestehen sollte: Da eine weitere Nachfrage über dieses Forum nicht mehr möglich ist nutzen Sie bitte insoweit meine Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Pfaus, Rechtsanwalt