Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider gibt es keine gesetzliche Widerspruchsmöglichkeit in Ihrem Fall. Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Versicherung kann nach einem Schadensfall auch außerordentlich kündigen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz - 92 Abs. 1 VVG.
Auch 23, 24 VVG können unter Umständen eine Kündigung begründen.
Es gibt kein Widerspruchsverfahren bei einer Kündigung.
Sie haben nur die Möglichkeit die Kündigukg gerichtlich überprüfen zu lassen.
Sie könnten die Vertragsänderung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung annehmen.
Wenn Sie auf den Recztsschutz nicht verzichten können, weil der Arbeitgeber immer wieder Druck macht oder rechtswidrig handelt, sollten Sie überlegen einer DGB Gewerkschaft
beizutreten.
Dort bekommen Sie in der Regel unbegrenzt Rechtsschutz nach einer Wartezeit, allerdings nur durch die Gewerkschaft selbst und nicht durch externe (selbst gewählte) Anwälte.
Es besteht die Möglichkeit die Kündigung von einem Anwalt auf Formfehler prüfen zu lassen, ansonsten bleibt wohl nur die gerichtliche Überprüfung mit geringen Erfolgsaussichten, wenn die Versicherung keine Formfehler begangen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen