Sehr geehrte Fragestellerin,
abschließend wird man Ihre Frage erst bei Durchsicht des Vertrags mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beantworten können. Die Rechtsprechung nimmt an, dass ein Fitnessstudiovertrag trotz Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit gekündigt werden kann, wenn Umstände eintreten, die der Kunde nicht beeinflussen kann, wie etwa eine Erkrankung oder eine Schwangerschaft (BGH vom 08.12.2012, XII ZR 42/10
).
Dies war bei Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung im Februar 2014 der Fall. Die Rechtsprechung lässt es zwar gelten, dass der Vertrag für die Zeit der Erkrankung beitragsfrei gestellt wird. Allerdings ist es ja bei Ihnen offenbar so, dass gar nicht absehbar ist, ob und wann Sie wieder Sport machen dürfen, so dass eine Fortsetzung des Vertrags über die verbleibenden 11 Monate nicht absehbar ist. Hinzu kommt, dass dem Studio von vornherein bekannt war, dass der Vertrag in jedem Fall im Januar mit dem Ende Ihrer Ausbildung enden würde.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für gut vertretbar, dass Sie den Vertrag im jedenfalls im Mai 2014 fristlos kündigen konnten, weil Ihnen die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar war. Hierbei besteht ein gewisses Risiko, da es um eine Interessenabwägung geht.
Ob der Praktikumsplatz ein zusätliches Argument ist, kann ich nicht sagen, da ich nicht genau weiß, ob es absehbar war, das Sie im Sommer 2014 einen Praktikumsplatz benötigen, der ggf. nicht mehr in Schulnähe ist.
Sie sollten daher innerhalb der laufenden Frist Widerspruch einlegen. Im Hinblick auf die geschilderte Interessenabwägung könnten Sie versuchen, mit der Gegenseite einen Vergleich zu verhandeln, wonach Sie einen Teilbetrag von z.B. 30 % zahlen und die Sache damit erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
dennoch habe ich eine kleine Nachfrage.
Ich lege also dem Gericht fristgerecht den Widerspruch vor, verstehe aber die Antwort mit der Gegenseite nicht so richtig.
Wird der Vergleich in der Gerichtsverfahren geklärt oder soll ich das Angebot dem Anwalt der Gegenpartei VORAB unterbreiten?
Bei einem Vergleich vor Gericht, trage ich doch alle Kosten der Gerichtsverhandlung, somit auch der Gegenpartei.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten den Vergleich außergerichtlich schließen um zu vermeiden dass bei der Gegenseite weitere Kosten anfallen und sich deren Forderung noch weiter erhöht.
Es ist im Übrigen nicht richtig, dass bei einem Vergleich vor Gericht die Kosten der Gerichtsverhandlung immer on einer Partei zu tragen sind. Es ist vielmehr so, dass diese in dem Verhältnis aufgeteilt werden, in dem auch eine Zahlung auf die Hauptforderung geleistet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler