Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
die Rechtsprechung ist hinsichtlich Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios bei Schwangerschaften uneinheitlich.
So hat das AG Mühldorf a. Inn, Urteil vom 12. 10. 2004 - 1 C 832/04
festgestellt, dass eine Kündigung möglich ist: "Nach Auffassung des Gerichts ist aber die Geburt eines Kindes ein die Lebensgestaltung und die Lebensführung erheblich eingreifender persönlicher Umstand, der unabhängig von der körperlichen Verfasstheit während und nach der Schwangerschaft einen Grund zur fristlosen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses gibt. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus war die Kl. zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt."
.
Andere Amtsgerichte so z. Bsp. AG Köln, Urteil vom 12.05.1987 - 135 C 658/86
, AG Tettnang, Urteil vom 06.06.1986 - 3 C 393/86
haben geurteilt, dass ein Kündigungsrecht nicht besteht, sondern die Schwangere einen Anspruch auf Aussetzung des Vertrages hat. So wie es Ihnen auch angeboten wurde.
Eine Krankheit, die es Ihnen nicht ermöglicht in den nächsten Jahren Sport zu treiben, ist idR ein Kündigungsgrund, insoweit würde Ihnen ein entsprechendes Attest die außerordentliche Kündigung ermöglichen; u.a. AG Geldern, Urteil vom 20. 3. 2006 - 4 C 428/05
2.
Die von Ihnen zitierten BGH-Urteile sind nicht auf Ihren Fall übertragbar.
Im ersten wurde nur festegstellt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden darf oder von der Zustimmung des Fittnessstudios abhängig gemacht werden kann, dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Im zweiten Urteil ging es allein um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinsichtlich der Unwirksamkeit einer AGB Klausel. Danach sollte die Zahlungsverpflichtung auch dann weiter bestehen bleiben, wenn das Mitglied aus persönlichen Gründen (vorübergehende Krankheit, Schwangerschaft etc.) das Fittnessstudio nicht mehr nutzen kann. Ihnen hat das Fitnnessstudio aber gerade angeboten den Vertrag ohne Zahlungsverpflichtung auszusetzen.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 29.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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